Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§. 11.

(1) Die Gerichtsbarkeit über die auf offener See oder in fremden Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen steht dem Gerichte des Heimatshafens des österreichischen Fahrzeuges, auf welchem die That begangen worden ist, oder dem Gerichte des österreichischen Hafens, in welchen das Fahrzeug zuerst einläuft, oder dem Gerichte der Betretung des Thäters zu.

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)