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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 396/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden: Federal Constitutional Act of 10 July 1974 on Guaranteeing the Independence of Broadcasting

Artikel I

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.

(2) Die näheren Bestimmungen für den Rundfunk und seine Organisation sind bundesgesetzlich festzulegen. Ein solches Bundesgesetz hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, die Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung der im Abs. 1 genannten Aufgaben betraut sind, gewährleisten.

(3) Rundfunk gemäß Abs. 1 ist eine öffentliche Aufgabe.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 396/1974 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.07.1974

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2

BGBl. Nr. 396/1974

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