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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: GZ Nr. 157/1998

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 144 Abs.3 lit.a der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr.194/1994, i.d.F. BGBl.Nr.30/1998, wird verordnet:

In den Ortsteilen Moosheim, Tunzendorf, Michaelerberg Ost und Michaelerberg West der Gemeinde Michaelerberg darf der Lebensmittelhandel, ausgenommen der Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in verschlossenen Gefäßen sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfs durch Gastgewerbetreibende ausgeübt werden.

Die Verordnung tritt mit 27.April 1998 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.