Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

Verzeichnis der Gegenstände, auf die in Ziffer 5 dieser Resolution Bezug genommen wird:

I. Pumpen mit mittlerer oder hoher Förderleistung (350 m3/h oder mehr) und Antriebe (Gasturbinen und Elektromotore) für den Transport von Rohöl und Erdgas.

II. Ausrüstung speziell zur Verwendung in Verladestationen für den Rohölexport:

- Verladebojen oder Einzelpunkt-Verladeverankerungen (SPM),

- Flexible Leitungen für die Verbindung zwischen Unterwasser-Rohrverteilern und den Einzelpunkt-Verladeverankerungen sowie schwimmende Beladeschläuche mit großem Durchmesser (von 305 bis 405 mm),

- Ankerketten.

III. Ausrüstung, die nicht speziell für die Verwendung bei Verladestationen für den Rohölexport vorgesehen ist, die aber auf Grund ihrer hohen Leistungsfähigkeit für diesen Zweck verwendet werden kann:

- Verladepumpen mit hoher Förderleistung (4 000 m3/h) und niedriger Druckstufe (10 bar),

- Verdichterpumpen mit derselben Förderrate,

- Innen-Rohrleitungsprüfgeräte sowie Reinigungsvorrichtungen (zB Molche) (405 mm und mehr),

- Meßausrüstung mit hoher Kapazität (1 000 m3/h und darüber),

IV. Raffinerieausrüstung:

- Kessel, die den Normen Nr. 1 der American Society of Mechanical Engineers entsprechen,

- Öfen, die den Normen Nr. 8 der American Society of Mechanical Engineers entsprechen,

- Fraktionierkolonnen, die den Normen Nr. 8 der American Society of Mechanical Engineers entsprechen,

- Pumpen, die den Normen Nr. 610 des American Petroleum Institute entsprechen,

- Katalytische Reaktoren, die den Normen Nr. 8 der American Society of Mechanical Engineers entsprechen,

- Aufbereitete Katalysatoren einschließlich der folgenden:

Platinhaltige Katalysatoren,

molybdänhaltige Katalysatoren.

V. Ersatzteile für die in Punkt I bis IV genannten Gegenstände.