. Außer in den Fällen der , 2a und 3 haben Sicherheitserklärungen einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage A zu erfolgen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 114/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 55b Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird verordnet:
Anmerkung
1. Die Sicherheitserklärungs-Verordnung wurde in Artikel 1 des BGBl. II Nr. 114/2000 kundgemacht.
2. Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 1.4.2012 neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 99/2012). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel angepasst.
. Sicherheitserklärungen für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage B zu erfolgen.
. Sicherheitserklärungen für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage C zu erfolgen.
. Sicherheitserklärungen von Volljährigen, die mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt leben (§ 55a Abs. 2 Z 5 SPG), haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage D zu erfolgen.
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.
(2) Die , 2, 2a, und 3 des Art. I samt Titel sowie die Anlagen A,B,C und D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 99/2012 treten mit 1. April 2012 in Kraft.
(3) Die Anlagen A bis D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.
(4) Die Anlagen A bis D in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2024 treten mit 1. Februar 2025 in Kraft.
Anlage A
SICHERHEITSERKLÄRUNG VERTRAULICH
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert.)
Anlage B
SICHERHEITSERKLÄRUNG GEHEIM
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert.)
Anlage C
SICHERHEITSERKLÄRUNG STRENG GEHEIM
(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert.)
Anlage D
SICHERHEITSERKLÄRUNG BEZUGSPERSON – STRENG GEHEIM
(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert.)
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 390/2024kundgemacht am 19.12.2024
Fassungen ab: 01.02.2025, 20.12.2024
Erfasste Bestimmungen: § 4, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 390/2024
Änderung der Sicherheitserklärungs-Verordnung
BGBl. II Nr. 390/2024 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 87/2017kundgemacht am 31.03.2017
Fassungen ab: 01.04.2017
Erfasste Bestimmungen: § 4, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 87/2017
Änderung der Eignungsprüfungsverordnung – Inneres, der Namensänderungsverordnung 1997, der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013, der Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung, der Sicherheitserklärungs-Verordnung, der Staatsbürgerschaftsverordnung 1985, der Vertrauenspersonen-Wahlordnung, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung und der Zivildienst-Kompetenzbilanz-Verordnung
BGBl. II Nr. 87/2017 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 99/2012kundgemacht am 29.03.2012
Fassungen ab: 01.04.2012, 30.03.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a, § 3, § 4, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 99/2012
Änderung der Verordnung, mit der Form und Inhalt der Sicherheitserklärung einschließlich der Zustimmungserklärung erlassen und die Sicherheitsgebühren-Verordnung geändert werden
BGBl. II Nr. 99/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 401/2001
Fassungen ab: 01.01.2002
Erfasste Bestimmungen: Anl. 2
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 401/2001
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
BGBl. II Nr. 114/2000 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.05.2000
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
