Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

für Betriebe und Arbeitsstätten mit bis zu zehn Dienstnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung keine Gefährdung von Dienstnehmern festgestellt wurde, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind

Bezeichnung des Betriebes, der Arbeitsstätte:

 

Adresse:

 

Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung

und -beurteilung beschäftigten Dienstnehmer:

 

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 77 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung) wurde keine Gefährdung von Dienstnehmern festgestellt, für die Schutmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:

 

Datum, Unterschrift: