Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument

für Arbeitsstätten mit bis zu zehn Dienstnehmern, in denen bei der Gefahrenermittlung und - beurteilung keine Gefährdungen von Dienstnehmern festgestellt wurden, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind

Bezeichnung der Arbeitsstätte: Adresse: Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und -beurteilung beschäftigten DN:

Bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung (§ 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) wurden keine Gefährdungen von Dienstnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.

Ermittlung durchgeführt von:

 

Datum, Unterschrift: