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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. III Nr. 86/2010

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14.10.2005

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Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

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siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 406/1992

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_________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 406/1992.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

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(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 202/2021)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde zum Protokoll wurde am 18. Juni 2010 beim Generalsekretär der IMO hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem für Österreich mit 16. September 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der IMO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Dominikanische Republik, Estland, Fidschi, Lettland, Liechtenstein, Marshallinseln, Nauru, Schweiz, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Vanuatu.

Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer Sprache auf der Website der IMO unter http://www.imo.org/en/About/Conventions/StatusOfConventions/Pages/Default.aspx abrufbar:

Dänemark, Frankreich

China

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) hat China mit Wirksamkeit vom 2. April 2020 den Geltungsbereich auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls –

als Vertragsparteien des am 10. März 1988 in Rom beschlossenen Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden,

in der Erkenntnis, dass die Gründe für die Ausarbeitung des Protokolls von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt auch hinsichtlich fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, zutreffen,

unter Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Protokolle –

sind wie folgt übereingekommen:

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Protokoll von 1988“ das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden;

2. bedeutet „Organisation“ die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;

3. bedeutet „Generalsekretär“ den Generalsekretär der Organisation.

des Protokolls von 1988 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

(Anm.: es folgt die Änderung des )

(Anm.: es folgen die Änderungen des )

(Anm.: es folgt der Text der neues bis und 2 ter)

(Anm.: es folgen die Änderungen des )

Auslegung und Anwendung

(1) Das Protokoll von 1988 und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien dieses Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

(2) Die durch dieses Protokoll revidierten bis 4 des Protokolls von 1988 zusammen mit den Artikeln 8 bis 13 des vorliegenden Protokolls bilden das Protokoll von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden, und werden als solches bezeichnet (SUA-Protokoll über feste Plattformen 2005).

Folgender Wortlaut wird als bis des Protokolls eingefügt:

(Anm.: es folgt der Text des neuen bis)

Schlussklauseln

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

(2) Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

c) indem sie ihm beitreten.

(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Nur ein Staat, der das Protokoll von 1988 ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Protokoll von 1988 ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben. Das Protokoll tritt jedoch erst in Kraft, nachdem das Protokoll von 2005 zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt in Kraft getreten ist.

(2) Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

Revision und Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

(2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder fünf Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, dies verlangen.

(3) Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.

Verwahrer

(1) Dieses Protokoll und seine nach beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über

i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme–, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;

ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;

iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;

iv) jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung und

b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.

(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu London am 14. Oktober 2005.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. III Nr. 86/2010 · Stammfassungkundgemacht am 23.08.2010

Fassungen ab: 16.09.2010

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Art. 13

Protokoll von 2005 zum Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden

BGBl. III Nr. 86/2010