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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 389/1996

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5a Abs. 3 Z 1, 55b Abs. 5 und 92a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

. (1) Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( bis 3 und 5 SPG) 17 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 26 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.

(2) Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 13 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.

. (1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach je angefangene halbe Stunde 13 Euro, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 17 Euro.

(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach je angefangene halbe Stunde 7 Euro.

(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.

. Der Berechnung der Überwachungsgebühr ist nur die Dauer der Überwachung selbst, nicht aber der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg zum Ort des Vorhabens zugrunde zu legen.

. (1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage verursacht wurden, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 218 Euro, bei sonstigen Anlagen 87 Euro.

(2) Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

. Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch das vorsätzliche Auslösen einer falschen Notmeldung oder das zumindest grob fahrlässige () Aussetzen einer Gefahr für Leben oder Gesundheit verursacht wurden, beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ( bis 3 und 5 SPG) einschließlich des Sachaufwandes 34 Euro je angefangene Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 53 Euro je Minute.

. Der Pauschalsatz für die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung auf Ersuchen eines Unternehmens (§ 55a Abs. 2 Z 3 und Z 3a SPG) beträgt

1. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu vertraulicher Information (§ 55 Abs. 3 Z 1 SPG) sowie bei einer Sicherheitserklärung einer Bezugsperson 297 Euro;

2. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) 593 Euro;

3. bei einer Sicherheitserklärung für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) 890 Euro.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Festsetzung von Pauschalbeträgen als Kostenersatz bei Fehlalarmen (Fehlalarmkostenersatz-Verordnung), BGBl. Nr. 295/1996, außer Kraft.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/1998 tritt mit 20. Juli 1998 in Kraft.

(3) Der Titel der Verordnung und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2000, treten mit 1. Mai 2000 in Kraft.

(4) Die und 2, 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, sowie in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Der Titel der Verordnung und die §§ 6 und 7 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 358/2002, treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(6) und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(7) Die Promulgationsklausel sowie die , 2 Abs. 1 und Abs. 2, 4, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(8) Die Promulgationsklausel sowie die , 4 und 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 6 außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 104/2018kundgemacht am 18.05.2018

Fassungen ab: 25.05.2018, 19.05.2018, 01.07.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 4a, § 6, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 104/2018

Datenschutz-Anpassungsverordnung – Inneres

BGBl. II Nr. 104/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 155/2014

Fassungen ab: 01.07.2014, 26.06.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 155/2014

BGBl. II Nr. 155/2014

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 287/2012kundgemacht am 30.08.2012

Fassungen ab: 01.09.2012, 31.08.2012

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 287/2012

Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Anpassungsverordnung – SNAV

BGBl. II Nr. 287/2012

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 224/2004

Fassungen ab: 01.10.2002

Erfasste Bestimmungen: § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 224/2004

BGBl. II Nr. 224/2004

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 358/2002

Fassungen ab: 01.10.2002, 28.09.2002

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 358/2002

BGBl. II Nr. 358/2002

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 399/2001

Fassungen ab: 01.01.2002, 22.11.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 4, § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 399/2001

BGBl. II Nr. 399/2001

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 114/2000

Fassungen ab: 01.05.2000, 21.04.2000

Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 114/2000

BGBl. II Nr. 114/2000

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 230/1998

Fassungen ab: 20.07.1998, 17.07.1998

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 230/1998

BGBl. II Nr. 230/1998

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 389/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.08.1996

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5

BGBl. Nr. 389/1996

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.