Notzeichen
. (1) Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
(2) Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach .
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Notzeichen
. (1) Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
(2) Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach .