Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notzeichen

. (1) Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

(2) Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach .