Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Notzeichen

. (1) Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

1. eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;

2. ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;

3. eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;

4. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;

5. ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);

6. ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;

7. rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

8. langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

(2) Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach .