Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
. Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:
Bei Nacht:
– weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
. Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:
Bei Nacht:
– weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.