Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

. (1) Abweichend von dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.

(2) Ein aufgrund einer Zulassung gemäß des Schifffahrtsgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung mit BGBl. I Nr. 180/2013 zugewiesenes amtliches Kennzeichen gilt bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Zulassung als schifffahrtspolizeiliche Kennzeichnung gemäß und 6.