Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Benützungsbeschränkungen

. In Häfen

1. sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;

2. dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;

3. ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;

4. dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.