Benützungsbeschränkungen
. In Häfen
1. sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
2. dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
3. ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
4. dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.
