Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 4

Bezeichnung der Gewässer

Abschnitt I – Allgemeines

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden nicht durchgehend gesetzt. Die Bezeichnung kann insbesondere auf Gewässern ohne gewerbsmäßige Schifffahrt sowie außerhalb der üblichen Fahrtbereiche der gewerbsmäßigen Schifffahrt unterbleiben.

Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu kollidieren oder aufzulaufen.

Abschnitt II – Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

1.

Kennzeichen der Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse

()

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

Form: Stange mit Toppzeichen

Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach unten

Abschnitt III – Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

1.

Start- und Landegassen für den Wassersport

()

1.a

in Betrieb

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser, ein gelber Ball mit mindestens 1 m Durchmesser in mindestens 3 m Höhe am landseitigen Ende

1.b

nicht in Betrieb

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser

2.

Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind

()

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

Gelbe Bojen

3.

Gesperrte Wasserflächen

()

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden

4.

Zufahrtsbereiche bei Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften

()

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

Rote Bojen