Anlage 4
Bezeichnung der Gewässer | |
Abschnitt I – Allgemeines | |
Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden nicht durchgehend gesetzt. Die Bezeichnung kann insbesondere auf Gewässern ohne gewerbsmäßige Schifffahrt sowie außerhalb der üblichen Fahrtbereiche der gewerbsmäßigen Schifffahrt unterbleiben. | |
Von den Zeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu kollidieren oder aufzulaufen. | |
Abschnitt II – Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse | |
1. | Kennzeichen der Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernisse () |
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| Form: Stange mit Toppzeichen Toppzeichen: roter Kegel, Spitze nach unten |
Abschnitt III – Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind | |
1. | Start- und Landegassen für den Wassersport () |
1.a | in Betrieb |
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| Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser, ein gelber Ball mit mindestens 1 m Durchmesser in mindestens 3 m Höhe am landseitigen Ende |
1.b | nicht in Betrieb |
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| Gelbe Bojen, am wasserseitigen Ende mit mindestens 20 cm größerem Durchmesser |
2. | Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind () |
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| Gelbe Bojen |
3. | Gesperrte Wasserflächen () |
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| Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 5 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2); die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden |
4. | Zufahrtsbereiche bei Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften () |
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| Rote Bojen |






