Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

1.

Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch die Zusatzzeichen in Abschnitt II ergänzt oder erläutert werden.

2.

Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

3.

Die Seitenlänge von Tafelzeichen muss mindestens 0,8 m betragen. Bei nicht quadratischen Zeichen gilt dies für die kürzere Seite.

4.

Wenn die Sichtbarkeit von Tafelzeichen sowie die Erkennbarkeit deren Inhalts gewährleistet ist, kann die Behörde in Ausnahmefällen abweichend von Z 3 eine geringere Seitenlänge zulassen.

Abschnitt I – Hauptzeichen

A

Verbotszeichen

A.1

Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

(, 71, 80, 88 und 91)

 

A1

 

A.1a, Tafelzeichen oder

 

A1 Lichter

 

A.1b, A.1c und A.1d, rote Lichter oder

 

A1 Flaggen
A1 Flagge

 

A.1e und A.1f, rote Flaggen

 

Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot

A.2

Überholverbot

 

A2

A.4

Begegnungs- und Überholverbot

()

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

A.5

Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

()

 

A5

A.6

Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

( und 104)

 

A6

A.7

Verbot, am Ufer festzumachen

()

 

A7

A.8

Wendeverbot

()

 

A8

A.9

Verbot, Wellenschlag zu verursachen

()

 

A9

oder

A9 Lichter

 

A.9a

 

A.9b

A.10

Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brückenöffnungen)

()

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

A.12

Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

A12

A.13

Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

 

A13

 

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.

A.14

Verbot des Wasserschifahrens

 

A14

A.15

Verbot für Fahrzeuge unter Segel

 

A15

A.16

Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

 

a

A.17

Verbot für Segelbretter

 

A17

A.19

Verbot, Fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

 

A19

A.20

Verbot für Wassermotorräder

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

B

Gebotszeichen

B.1

Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

B.5

Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

B.6

Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

B.7

Gebot, Schallzeichen zu geben

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

B.8

Gebot zu besonderer Vorsicht

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

B.9

Gebot zur Nutzung von Landstrom

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

C

Zeichen für Einschränkungen

C.1

Begrenzte Fahrwassertiefe

 

C1
Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

 

C.1a

C.1b

 

C.2

Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

 

C2
Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

 

C.2a

C.2b

 

C.3

Begrenzte Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers

 

C3
Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

 

C.3a

C.3b

 

Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers in Metern angebracht sein.

C.5

Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu dem Tafelzeichen einhalten müssen.

C5

D

Empfehlende Zeichen

D.1

Empfohlene Durchfahrt

  1. a)

    für Verkehr in beiden Richtungen

  2. ()

 

D1A

oder

D1a Licht

 

D.1a

 

D.1b

 

  1. b)

    für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)

  2. ()

 

D1B-1

oder

D1B-2

 

D.1c

 

D.1d

 

D1b Lichter1

oder

D1b Lichter2

 

D.1e

 

D.1f

D.2

Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brückenöffnung)

()

Abbildung aus dem RIS-Dokument

 

D.2a

oder

 

 

D2 Licht
D2 Licht

 

D.2b

 

E

Hinweiszeichen

E.1

Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

( und, 80)

 

E1

 

E.1a, Tafelzeichen oder

 

 

D2 Licht

 

D2 Licht
D2 Licht
D2 Licht
D2 Licht

 

E.1b, E.1c, E.1d, grüne Lichter oder

 

E1 Flaggen
E1 Flagge

 

E.1e, E.1f, grüne Flaggen (im Donauraum)

E.2

Kreuzende Hochspannungsleitung

 

E2

E.3

Wehr

E3

E.4

  1. a)

    Nicht frei fahrende Fähre

E4A

 

  1. b)

    Frei fahrende Fähre

E4B

E.5

Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)

()

 

E5

E 5.9

Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach führen müssen

()

 

E5-9

E 5.13

Liegestelle für alle Fahrzeuge, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach führen müssen

()

 

E5-13

E.6

Erlaubnis, zu Ankern () und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen

()

 

E6

E.7

Erlaubnis zum Festmachen am Ufer

( und 105)

 

E7

E.8

Wendestelle

( und 105)

 

E8

E.11

Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

 

E11

E.13

Trinkwasserzapfstelle

 

E13

E.15

Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

E15

E.16

Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

 

E16

 

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.

E.17

Erlaubnis zum Wasserschifahren

 

E17

E.18

Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

 

E18

E.19

Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

 

E19

E.20

Erlaubnis für Segelbretter

 

E20

E.22

Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

 

E22

E.24

Erlaubnis für Wassermotorräder

 

E24

E.25

Landstrom

 

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Abschnitt II – Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen (Abschnitt I) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:

1.

Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist

 

Hinweis: Die Tafeln werden über dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

 

Zusatz 1000

 

B5

 

Nach 1000 m anhalten

 

Zusatz 1500

 

E4A

 

In 1500 m nicht frei fahrende Fähre

2.

Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt

 

Hinweis:

Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.

 

Beispiele:

 

E5
Zusatzpfeil r
Zusatzpfeil l
E5

 

Erlaubnis zum Stillliegen

 

A5
Zusatzpfeil r1000
Zusatzpfeil l1000
A5

 

Liegeverbot

 

(auf 1000 m)

3.

Rechteckige Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben

 

Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

 

B7

 

 

Zusatz Ton

 

 

Einen langen Ton geben