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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 88/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge (Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz – SFBG), BGBl. I Nr. 163/2021, wird verordnet:

Vorschreibung der zentralen elektronischen Einmeldung

. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat auf JustizOnline (justizonline.gv.at) ein zentrales elektronisches Einmeldesystem samt elektronisch ausfüllbaren Formularen für die elektronische Einmeldung der Daten gemäß Anhang III des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, SFBG, BGBl. I Nr. 163/2021, einzurichten und zur Verfügung zu stellen.

(2) Jeder gemäß berichtspflichtige Auftraggeber hat die Einmeldung der Daten gemäß Anhang III SFBG abweichend zu § 7 Abs. 1 bis 3 SFBG ausschließlich unter Verwendung des gemäß Abs. 1 auf JustizOnline (justizonline.gv.at) eingerichteten elektronischen Einmeldesystems direkt an die Bundesministerin für Justiz vorzunehmen.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 88/2025 · Stammfassungkundgemacht am 20.05.2025

Fassungen ab: 21.05.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

SFBG-Einmeldeverordnung

BGBl. II Nr. 88/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.