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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 16/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:

Die Gemeinden Lofer, St. Martin bei Lofer, Unken und Weißbach bei Lofer haben sich zum Gemeindeverband "Seniorenwohnheim Unteres Saalachtal" mit dem Sitz in Lofer zusammengeschlossen. Der Gemeindeverband hat mit 2. Dezember 1980 Rechtspersönlichkeit erlangt. Zweck des Gemeindeverbandes ist die Errichtung und der Betrieb eines Seniorenwohnheimes samt angeschlossener Pflegestation. Der Gemeindeverband wird durch den Verbandsobmann vertreten; die Zeichnung von Schriftstücken des Gemeindeverbandes erfolgt durch den Verbandsobmann und den Obmann-Stellvertreter unter Beisetzung des Namens des Gemeindeverbandes.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.