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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 54/2017

Änderung

LGBl. Nr. 76/2018

LGBl. Nr. 20/2021

LGBl. Nr. 84/2022

LGBl. Nr. 80/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 6 Abs. 3 und 6a Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2017, wird verordnet:

Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes; Höchstsätze

Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.

Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft; Bemessungsgrundlage des Selbstbehaltes

(1) Hilfesuchende, denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben hierfür einen Selbstbehalt zu leisten, wenn ihr Einkommen den für sie jeweils maßgebenden Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes übersteigt.

(2) Als Grundlage für die Bemessung des Selbstbehaltes nach Abs. 1 gilt ein Pauschalbetrag, der 70 v.H. des jeweils maßgebenden Höchstsatzes nach entspricht.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.