. Das Seilbahnunternehmen hat, sofern nicht die Voraussetzungen gemäß vorliegen, zur Koordination, Leitung und Beaufsichtigung der Ausführung des Bauvorhabens eine befugte Person als Bauleiter zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Bauarbeiten bekannt zu geben.
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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
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