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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.12.2015.

Heutige Fassung öffnen

5. Hauptstück

Strafbestimmungen und Zwangsstrafen

Strafbestimmungen

. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats oder als geschäftsführender Direktor, Beauftragter oder Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE)

1. in Berichten, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen, die an die Öffentlichkeit oder an die Gesellschafter gerichtet sind, wie insbesondere Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht),

2. in einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft,

3. in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung,

4. in Auskünften, die nach einem Abschlussprüfer oder die sonstigen Prüfern der Gesellschaft zu geben sind, oder

5. in Berichten, Darstellungen und Übersichten an den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat oder deren Vorsitzende die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig wiedergibt, verschleiert oder verschweigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands, als geschäftsführender Direktor oder als Abwickler einen gemäß oder gemäß angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Europäischen Gesellschaft (SE) gebotenen Sonderbericht nicht erstattet.

(3) Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.