Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL C

Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Anwendungsbereich

. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für:

1. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;

2. Sonderfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung ( bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.