TEIL C
Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für:
1. Frachtschiffe von weniger als 500 BRT;
2. Sonderfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge.
(2) Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung ( bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
