TEIL J
Schiffspapiere und Tagebücher
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Anwendungsbereich
. (1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe; für Sonderfahrzeuge nur dann, wenn sie einen eigenen Antrieb und eine ständige Besatzung haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 finden die und 177 nur auf
1. Tankschiffe von 150 BRT und mehr;
2. andere Schiffe von 500 BRT und mehr, welche Öl zum Antrieb verwenden - ausgenommen Schiffe, die im Walfang eingesetzt sind -, Anwendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 finden die und 179 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 finden die und 181 nur auf Schiffe Anwendung, die mit fest eingebauten Funkgeräten ausgerüstet sind.
(5) Abweichend von Abs. 1 finden die und 183 nur auf Schiffe Anwendung, die in der Küstennahen Fahrt, der Weltweiten Fahrt oder in der Weltweiten Fischerei eingesetzt sind, sofern sie mit einem Peilfunkgerät ausgerüstet sind.
