Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungszeugnisse

. (1) Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach bis 4 muß enthalten:

1. die Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart, den Hersteller und die laufende Herstellungsnummer;

2. das Prüfungsergebnis;

3. die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;

4. Ort und Datum der Prüfung;

5. Name des Prüfers.

(2) Zeugnisse nach bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.

(3) Zeugnisse nach bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.

(4) Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14 lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.

(5) Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung unverzüglich zu beantragen.