Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befehlsübermittlungseinrichtungen

. Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.