Befehlsübermittlungseinrichtungen
. Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Befehlsübermittlungseinrichtungen
. Schiffe, bei denen die Entfernung von der Brücke zur Back bzw. von der Brücke zum Heck 60 m übersteigt, müssen mit zuverlässigen gegenseitigen Einrichtungen zur Befehlsübermittlung versehen sein.