Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 18

§ 167 Abs. 3 Z 2

Bordapotheke

Die Bordapotheke der Jachten muß für die Fahrtbereiche 3 und 4 folgende Mindestausrüstung umfassen:

1. Medikamente gegen:

Blutunterdruck

Grippe und Erkältungskrankheiten

Mund-, Rachenraum-Entzündungen

Nasen-, Ohren-Erkrankungen

Kleinere Wunden (Behandlung)

Wunddesinfektion (Jodtinkturersatz)

Schmerzzustände, allgemeine, krampfartige

Schlafstörungen

Unruhezustände

Seekrankheit (Tabletten und Zäpfchen)

Salbe gegen Verbrennungen

Durchfall und Verstopfung

Salbe gegen Augenbindehautentzündungen

2. Verbandzeug und Ausrüstung:

je 3 Mullbinden 5, 8 und 10 cm breit

10 sterile Mullkompressen

Hansaplast 6 und 8 cm breit

1 m Leukoplast 5 cm breit

1 m Leukovlies 5 cm breit

je 1 elastische Binde 8 und 10 cm breit, 4 m lang

Verbandschere

Gaze

Watte

Pflasterschnellverbände (Strips)

Verbandtuch (Dreiecktuch)

Thermometer

Sicherheitsnadeln

Verbandpäckchen verschiedener Größen