Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 16

§ 167 Abs. 1 Z 3

Rettungsringe

Bei Jachten mit einer Länge über Deck von mehr als 10 m wird die Anzahl der Rettungsringe nach folgender Tafel bestimmt:

 

Länge der Jacht

Anzahl der Rettungsringe

 

über Deck gemessen

 

bis 12,0 m

2

 

12,0 bis 18 m

3

 

über 18 m

4

Alle Rettungsringe müssen jederzeit schnell losgeworfen werden können.