Strafbehörde
. (1) Behörde für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Strafbehörde
. (1) Behörde für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2013)