Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Krankenfürsorge an Bord

. Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über

1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;

2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;

(Anm.:Z 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012)

zu erlassen.