I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.
(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.
(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.