Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Jachten Anwendung.

(2) Anderen Seeschiffen als Jachten werden keine Rechte als österreichisches Seeschiff erteilt.