I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Seeschiffe Anwendung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 16.07.2011 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenStammfassung: BGBl. Nr. 174/1981
BGBl. Nr. 452/1992 (NR: GP XVIII RV 295 AB 558 S. 76. BR: AB 4309 S. 557.)
BGBl. Nr. 692/1992 (NR: GP XVIII RV 604 AB 706 S. 84. BR: AB 4348 S. 559.)
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)
BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
BGBl. I Nr. 41/2005 (NR: GP XXII RV 814 AB 907 S. 110. BR: AB 7278 S. 722.)
BGBl. I Nr. 3/2011 (VfGH)
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf österreichische Seeschiffe Anwendung.
Begriffsbestimmungen
. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. “Österreichisches Seeschiff”:
ein Seeschiff, das nach diesem Bundesgesetz zur Seeschiffahrt zugelassen ist;
2. “Seeschiff”: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
3. “Fahrgastschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
4. “Frachtschiff”: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
5. “Jacht”: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
6. “Sonderfahrzeug”: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere
a) ein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
b) ein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
c) Schlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
d) schwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
7. “Reeder”: der Eigentümer eines ihm zum Erwerb durch die Seefahrt dienenden österreichischen Seeschiffes (§ 484 HGB);
8. “Seeschiffsregister”: das vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien geführte Verzeichnis österreichischer Seeschiffe;
9. “Registerhafen”: der bei Registrierung von österreichischen Seeschiffen vorgeschriebene Heimathafen Wien;
10. “Seebrief”: die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu diesem Bundesgesetz ausgestellte Urkunde für österreichische Seeschiffe;
11. “Konsul”: eine konsularische Vertretungsbehörde oder eine diplomatische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben.
Flaggenführung und Reedereizeichen
. (1) Die Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflagge) in der Form gemäß Abs. 2 darf nur von österreichischen Seeschiffen geführt werden; sie dürfen die Seeflagge eines anderen Staates nicht führen.
(2) Die Seeflagge besteht aus drei gleichbreiten, waagrechten Streifen, von denen der mittlere weiß, der obere und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist zwei zu drei. Andere Hinweise auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes (zB durch rot-weiß-rote Wimpel, Stander) sind unzulässig.
(3) Die Seeflagge ist in der für Seeschiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise zu führen. An der Stelle, an der die Seeflagge gesetzt ist oder regelmäßig geführt wird, dürfen andere Flaggen nicht gesetzt werden.
(4) Die Führung von Reedereiflaggen und -zeichen auf österreichischen Seeschiffen bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bild der Flaggen bzw. Zeichen dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist und nicht zu Verwechslungen mit der österreichischen Staatsflagge, der Seeflagge, den Flaggen anderer Staaten oder mit Signalflaggen Anlaß gibt.
Kennzeichen
. (1) Jedes österreichische Seeschiff hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten sowie auf beiden Seiten des Buges anzubringen.
(2) Der Name des österreichischen Seeschiffes hat sich von Namen anderer österreichischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden und ist so zu wählen, daß er dem Ansehen der Republik Österreich nicht abträglich ist.
(3) Der Name des Registerhafens “Wien” ist am Heck, gegebenenfalls unter dem Namen des österreichischen Seeschiffes, anzubringen.
(4) Der Name des österreichischen Seeschiffes und des Registerhafens sind in mindestens acht Zentimeter hohen, jederzeit gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen.
(5) Jede Änderung des Namens eines österreichischen Seeschiffes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Seebrief ist dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Berichtigung einzureichen.
Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit und der immerwährenden Neutralität der Republik Österreich
. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einzelfall durch Bescheid oder allgemein durch Verordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß durch ein österreichisches Seeschiff die Sicherheit oder die immerwährende Neutralität der Republik Österreich gefährdet wird oder die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten bzw. zu zwischenstaatlichen Organisationen in schwerwiegender Weise beeinträchtigt werden. Durch solche Verordnungen oder Bescheide kann österreichischen Seeschiffen das Befahren bestimmter Seegebiete, das Anlaufen bestimmter Häfen, die Beförderung bestimmter Güter oder Personen allgemein oder zwischen bestimmten Häfen, die Ausübung bestimmter Arten der Fischerei, die Anstellung bestimmter Personen als Besatzungsmitglieder verboten oder nur unter entsprechenden Bedingungen gestattet werden.
Gerichtliche Zuständigkeit
. (1) Ist für den Eigentümer oder für den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein allgemeiner Gerichtsstand (§§ 66 ff. Jurisdiktionsnorm) in Österreich nicht begründet, so bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Verfahren, die mit dem Erwerb und dem Betrieb dieses Seeschiffes zusammenhängen, nach dem Sitz des für die Führung des Seeschiffsregisters zuständigen Gerichtes.
(2) Soweit Rechtsvorschriften darauf abstellen, daß sich an einem Ort innerhalb des Bundesgebietes eine Sache befindet oder ein Ereignis abspielt, gilt das österreichische Seeschiff als an dem Ort gelegen, an dem sich das für die Führung des Seeschiffsregisters zuständige Gericht befindet.
(3) Ist eine strafbare Handlung auf einem österreichischen Seeschiff oder mit Bezug auf ein österreichisches Seeschiff begangen worden und ist nicht bereits die Zuständigkeit eines anderen inländischen Gerichtes begründet, so steht das Strafverfahren dem Gericht zu, an dessen Sitz das Seeschiffsregister geführt wird.
II. ABSCHNITT
Zulassung zur Seeschiffahrt und Eintragung
Allgemeines
. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auszusprechen; sie ist an die Person des Eigentümers und das Seeschiff gebunden. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
(2) Mit der Zulassung zur Seeschiffahrt ist das Recht und die Pflicht zur Führung der Seeflagge verbunden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die Zulassung zur Seeschiffahrt eine Urkunde auszustellen, welche die Bezeichnung Seebrief führt.
(4) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß der Seebrief im Original stets an Bord mitgeführt wird.
Zulassung zur Seeschiffahrt
. (1) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden,
1. einer natürlichen Person, wenn sie
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
b) in bezug auf die Ausübung der Seeschiffahrt verläßlich ist, als nicht verläßlich ist insbesondere anzusehen, wer wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung, wegen eines Vergehens gemäß § 158 bis § 161 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen eines Finanzvergehens von einem Gericht verurteilt worden und die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist oder wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung sowie nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung der Seeschiffahrt zu befürchten ist,
c) ihren Hauptwohnsitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat
d) zu mehr als 50 vH Eigentümer des Seeschiffes ist,
e) eine einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in der Dauer von mindestens acht Jahren, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung, nachweist;
2. einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, wenn mehr als 50 vH ihrer persönlich haftenden und zur Vertretung berechtigten Gesellschafter die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllen, die Mehrheit dieser Personen die Voraussetzungen der Z 1 lit. e erfüllt und die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;
3. einer juristischen Person, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes ihrer Organe (zB Geschäftsführer, Vorstand) einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c und e erfüllt, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates einschließlich des Vorsitzenden die Voraussetzungen gemäß Z 1 lit. a bis c erfüllt, die Stimmrecht gewährenden Anteilsrechte zu mehr als 50 vH österreichischen Staatsbürgern, dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zustehen und die juristische Person ihren Sitz in Österreich oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat sowie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllt;
4. dem Bund, den Ländern, den Gemeinden und den Gemeindeverbänden, wenn sie die Voraussetzung gemäß Z 1 lit. d erfüllen.
(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn
1. der Bewerber über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß verfügt und diese Mittel zu mehr als 50 vH von österreichischen Staatsbürgern stammen; österreichischen Staatsbürgern sind gleichzuhalten der Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes bzw. juristische Personen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bzw. 3;
2. der Bewerber nachweist, daß das Seeschiff, falls es bereits im Register eines anderen Staates eingetragen war, dort gelöscht ist;
3. kein begründeter Verdacht besteht, daß der Bewerber das Ansehen der Republik Österreich schädigt;
4. das Seeschiff nur für friedliche Zwecke bestimmt ist;
5. das Seeschiff entsprechend den Bestimmungen des bis 4 gekennzeichnet ist;
6. das Seeschiff von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert wurde;
7. für das Seeschiff entsprechende Zeugnisse über die Sicherheit des Baues, der Ausrüstung und der Funkanlage, ferner über den Freibord sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurden;
8. für das Seeschiff die Schiffspläne beigebracht wurden;
9. für das Seeschiff ein Nachweis über die Versicherung gemäß beigebracht wurde.
(3) Einer nicht eigenberechtigten Person darf die Zulassung gemäß Abs. 1 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e auf deren gesetzlichen Vertreter zutreffen.
(4) Stehen einer Person die in Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 Z 1 erwähnten Rechtsstellungen nur als Treuhänder zu, so muß auch der Treugeber die im Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e angeführten Voraussetzungen erfüllen. Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ein Gesellschafter keine natürliche Person, so muß auch diese die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 bis 4 erfüllen; bei einer Zwischenschaltung weiterer juristischer Personen muß letztlich die erforderliche Mehrheit von Beteiligten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c und e bzw. 4 erfüllen.
(5) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 genügt ein geringeres als das dort festgesetzte Beteiligungsausmaß, wenn die Bundesregierung im Einzelfalle feststellt, daß die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt im besonderen wirtschaftlichen Interesse der Republik Österreich liegt; die Dauer der im Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Berufserfahrung kann bis auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn der Bewerber seine Befähigung durch eine Prüfung nachweist; Inhalt, Umfang und Durchführung der Prüfung sind durch Verordnung festzulegen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann vom Reeder zur Feststellung, ob die zur Fortführung des Schiffahrtsbetriebes erforderlichen Mittel in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, jederzeit einen entsprechenden Nachweis verlangen.
(7) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jede Änderung in den Zulassungsvoraussetzungen innerhalb von vier Wochen zu melden.
(8) Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Eintragung in das Seeschiffsregister
. (1) Österreichische Seeschiffe müssen binnen zwei Wochen nach der Zulassung zur Seeschiffahrt zur Eintragung in das Seeschiffsregister angemeldet werden.
(2) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von jeder Eintragung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.
Erlöschen und Widerruf der Zulassung
. (1) Die Zulassung erlischt
1. mit Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
2. durch Zurücklegung des Rechtes zur Führung der Seeflagge;
3. mit dem Tod oder dem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Berechtigten;
4. durch Untergang oder dauernde Seeuntüchtigkeit eines österreichischen Seeschiffes;
5. mit rechtskräftiger Abweisung der Anmeldung eines österreichischen Seeschiffes zum Seeschiffsregister.
(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,
1. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Führung der Seeflagge gemäß ;
2. wenn eines der im bis 4 angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
3. bei Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gemäß ;
4. bei Nichteinhaltung der Frist der Meldung gemäß ;
5. bei Nichteinhaltung der Frist für die Anmeldung zur Eintragung in das Seeschiffsregister gemäß ;
6. wenn eines der im angeführten Erfordernisse im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist;
7. bei Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation gemäß ;
8. bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des ;
9. wenn durch das Verhalten des Eigentümers oder des Kapitäns das Ansehen der Seeflagge herabgewürdigt oder gegen eine gemäß durch Verordnung oder Bescheid getroffene Maßnahme verstoßen wird;
10. bei Eintragung eines österreichischen Seeschiffes in ein ausländisches Schiffsregister.
(3) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes kann - abweichend von Abs. 1 Z 2 - das Recht zur Führung der Seeflagge bei Eintritt eines Falles gemäß den Bestimmungen betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern oder bei Inanspruchnahme einer Förderung gemäß und 2 nur mit Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zurücklegen.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat den Widerruf gemäß Abs. 2 Z 5 nicht auszusprechen, sofern die Anmeldung bis zur Entscheidung über den Widerruf nachgeholt wurde.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedoch – abweichend von Abs. 2 Z 7 – vor einem Widerruf wegen Nichteinhaltung der Vorschreibung über die Betriebsorganisation dem Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Frist von höchstens vier Wochen zu setzen, binnen welcher er für die Einrichtung einer Betriebsorganisation zu sorgen hat.
(6) Das Erlöschen bzw. der Widerruf der Zulassung ist mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie auszusprechen. Eine Bescheidausfertigung ist dem Seeschiffsregister zuzustellen.
(7) Das Seeschiffsregister hat dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie von der Löschung eines österreichischen Seeschiffes eine Beschlußausfertigung zu übersenden.
(8) Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung verpflichtet, binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückzustellen.
III. ABSCHNITT
Sondervorschriften für Jachten
Allgemeines
. (1) Auf Jachten sind nicht anzuwenden: , , letzter Satz, , c und e, und Z 6 bis 9, und 6, , , , 5, 7 und 8, bis 5, bis 21, , bis 33, bis 5 sowie bis 44 dieses Bundesgesetzes.
(2) Für die Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist abweichend von den Bestimmungen der , , und 3, sowie und 8 der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bereich der Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers der Jacht liegt; in Ermangelung eines Wohnsitzes ist der Landeshauptmann von Wien zuständig.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2005)
(4) Für die Zulassung von Jachten ist abweichend von und 3 ein Sitz in Österreich erforderlich; abweichend von und müssen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
(5) Die Zulassung von Jachten ist abweichend von auf zehn Jahre zu befristen.
Kennzeichen
. (1) Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
(2) Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.
Zulassung
. (1) Die Zulassung einer Jacht zur Seeschiffahrt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des unter Berücksichtigung des gegeben sind.
(2) Die Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß Abs. 1 darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn für die Jacht ein entsprechendes Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung sowie über die Hauptabmessungen und das Vermessungsergebnis ausgestellt wurde.
(3) Die Zeugnisse gemäß Abs. 2 können durch eine österreichische Zulassungsurkunde für Binnengewässer ersetzt werden, sofern die Länge der Jacht über alles nicht mehr als zehn Meter beträgt und sie nur kurzzeitig für Watt- oder Tagesfahrten unter Beachtung der Wetterlage eingesetzt wird.
(4) Bei der Zulassung von Jachten mit einer Länge von weniger als 24 m ist die erforderliche Ausrüstung im Zulassungsbescheid vorzuschreiben; in diesem Fall ist abweichend von Abs. 2 ein Zeugnis über die Sicherheit der Ausrüstung nicht auszustellen.
Befähigungsausweise
. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere über
1. Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;
2. die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, körperliche und geistige Eignung und Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;
3. Durchführung der Prüfung in theoretischer Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung;
4. Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV);
5. Ausstellung der Befähigungsausweise.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 entsprechen.
(3) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 besteht nicht.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Entziehung von Befähigungsausweisen durch Verordnung zu regeln, wenn eines der Erfordernisse für die Zulassung zur Prüfung im Zeitpunkt der Zulassung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist oder grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften vorliegen.
IV. ABSCHNITT
Betrieb österreichischer Seeschiffe
Der Reeder
. Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung zu sorgen. Er bestellt und enthebt den Kapitän. Unter Vorbehalt seiner gesetzlichen Befugnisse und Pflichten werden die Aufgaben des Kapitäns vom Reeder im Rahmen des Arbeitsvertrages bestimmt.
Betriebliche Maßnahmen
. (1) Die Organisation zum Betrieb eines österreichischen Seeschiffes ist von einer Geschäftsstelle der Reederei in Österreich zu führen. Diese Geschäftsstelle hat alle betrieblichen Maßnahmen anzuordnen und zu überwachen; sie gilt als Abgabestelle im Sinne des des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.
(2) Die Reederei hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einen bevollmächtigten Vertreter mit einem Hauptwohnsitz in Österreich zu nennen, der als Vertreter im Sinne des § 10 AVG, des § 9 VStG bzw. als Zustellbevollmächtigter im Sinne des des Zustellgesetzes gilt. Jeder Wechsel des Bevollmächtigten ist bekanntzugeben; für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Bevollmächtigten hat dieser für einen Vertreter zu sorgen.
Versicherung
. Der Reeder eines österreichischen Seeschiffes hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung für das Seeschiff abzuschließen und deren Aufrechterhaltung nachzuweisen.
Überlassung
. Die Überlassung eines österreichischen Seeschiffes an einen Ausländer ist nur in bemanntem und ausgerüstetem Zustand zulässig.
V. ABSCHNITT
Führung Österreichischer Seeschiffe
Der Kapitän
. (1) Der vom Reeder für ein österreichisches Seeschiff bestellte Kapitän (§ 511 HGB) ist zur Ausübung der Befehlsgewalt an Bord berechtigt und verpflichtet.
(2) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes muß sich während der ganzen Dauer der Reise an Bord befinden und die Befehlsgewalt selbst ausüben, es sei denn, daß er in einem Hafen notwendiger- oder üblicherweise an Land geht.
(3) Ist der Kapitän nicht an Bord oder ist er an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert, so nimmt das im Range nächste Mitglied der Decksbesatzung die Pflichten und Befugnisse des Kapitäns wahr.
Sorge für sichere Fahrt
. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ist dem Reeder dafür verantwortlich, daß es sich in einem seetüchtigen Zustand befindet und für die ganze Dauer der Reise ausgerüstet, bemannt und verproviantiert ist. Soweit der Reeder die vorgenannten Verpflichtungen erfüllt, ist der Kapitän davon entbunden.
(2) Droht Menschen, die sich auf einem österreichischen Seeschiff oder zur See in unmittelbarer Nähe eines österreichischen Seeschiffes befinden, oder einem österreichischen Seeschiff oder seiner Ladung eine unmittelbare Gefahr, so kann der Kapitän die zu deren Abwendung erforderlichen Anordnungen notfalls mit angemessenen und unerläßlichen Zwangsmitteln durchsetzen.
Ordnung an Bord
. Der Kapitän ist für die Ordnung an Bord verantwortlich. Alle an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen des Kapitäns zu befolgen, die er zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt.
Anhaltung von Personen
. (1) Ist die Abwehr einer durch das Verhalten oder den Zustand eines Menschen drohenden ernstlichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der an Bord befindlichen Menschen oder für fremdes Eigentum nicht auf andere Weise möglich, so ist auch die auf angemessene Weise vorgenommene Anhaltung einer Person zulässig.
(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine Anhaltung nach Abs. 1 unverzüglich beendet wird, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr vorliegen. Die Anhaltung ist spätestens im nächsten angelaufenen Hafen zu beenden.
(3) Ist der Angehaltene verdächtig, eine nach österreichischem Recht gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, so hat der Kapitän die zur Feststellung des Sachverhaltes dienlichen Erhebungen zu pflegen, insbesondere den Angehaltenen zu hören und hierüber ein Protokoll aufzunehmen. Er hat dieses Protokoll und sonstige Beweisgegenstände zur Verfügung der zuständigen Behörde zu halten. In schwerwiegenden Fällen hat er den nächsten österreichischen Konsul zu verständigen.
Hilfeleistung in Seenot
. Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat bei dessen Führung die Bestimmmungen der in Österreich rechtswirksamen internationalen Übereinkommen betreffend in Gefahr oder Seenot befindlichen Seeschiffen oder Personen sowie die diese Übereinkommen erfüllenden Gesetze zu befolgen.
Schiffspapiere und Tagebücher
. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat dafür zu sorgen, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden.
(2) Durch Verordnung wird bestimmt,
1. auf welchen österreichischen Seeschiffen und in welchem Fahrtgebiet Tagebücher zu führen sind;
2. welche für die Sicherheit der Seeschiffahrt oder die Rechtspflege bedeutungsvolle Tatsachen einzutragen sind;
3. wie und von wem die Bücher zu führen und die Einhaltung der Vorschrift zu überwachen sind.
(3) Auszüge aus den Schiffstagebüchern sowie Abschriften der Protokolle, Berichte und sonstige vom Kapitän oder der Schiffsbesatzung ausgefertigte Urkunden sind Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, durch Vermittlung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu stellen.
Geburten und Sterbefälle
. (1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes hat Geburten und Sterbefälle, die sich an Bord ereignen, in das Schiffstagebuch einzutragen.
(2) Stirbt jemand an Bord eines österreichischen Seeschiffes, so sind die von dem Verstorbenen mitgeführten Gegenstände vom Kapitän in einem Inventar zu verzeichnen und über etwa vom Verstorbenen mitgeführte letztwillige Verfügungen eine Niederschrift zu verfassen, in der Angaben über die äußere Form, gegebenenfalls auch über die Seitenanzahl und den Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügungen enthalten sein müssen. Das Inventar und die Niederschrift sind auch von einem weiteren Mitglied der Schiffsbesatzung zu unterschreiben. Soweit letztwillige Verfügungen verschlossen sind, dürfen sie nicht geöffnet werden. Vorhandene Gegenstände und letztwillige Verfügungen des Verstorbenen, das Inventar und die Niederschrift sind zu verwahren und ehestens dem nächsten österreichischen Konsul zu übergeben.
VI. ABSCHNITT
Besatzung österreichischer Seeschiffe
Zusammensetzung der Besatzung
. (1) Die Besatzung eines österreichischen Seeschiffes muß nach Zahl und Befähigung ( bis 32) ausreichen, damit
1. die Sicherheit des Seeschiffes und der Seeschiffahrt und der Schutz des menschlichen Lebens auf See gewährleistet sind;
2. der Schiffsdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird;
3. die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden;
4. eine übermäßige Beanspruchung durch Überstundenarbeit nach den Bestimmungen des Arbeitsrechtes vermieden wird.
(2) Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän und den anderen Seeleuten.
(3) Schiffsoffiziere sind diejenigen Seeleute, die einen entsprechenden Befähigungsausweis besitzen und in dieser Eigenschaft angeheuert worden sind.
(4) Unter Zugrundelegung der Anforderungen gemäß Abs. 1 ist im Bescheid über die Zulassung eines Seeschiffes zur Seeschiffahrt die Besatzung unter Beachtung der Art und Größe des Seeschiffes und seines Fahrtbereiches festzulegen.
(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der bis 32 jederzeit die Befähigungsausweise vorlegen lassen.
Ärztliche Untersuchung
. (1) Zur Beschäftigung auf einem österreichischen Seeschiff darf niemand angeheuert werden, der seine Eignung für die Arbeit auf See, für die er verwendet werden soll, nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen hat. Die Kosten der ärztlichen Untersuchung trägt der Reeder, der berechtigt ist, einen für diese Untersuchung geeigneten Arzt zu bezeichnen.
(2) Die Art der ärztlichen Untersuchung, die Vorschreibung von Nachuntersuchungen, der Inhalt und die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Zeugnisses sind durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich zur Überwachung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 jederzeit die ärztlichen Zeugnisse vorlegen lassen.
Musterrolle
. (1) Der Kapitän hat während der Reise eine Musterrolle zu führen, die über die jeweilige Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und über die sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätigen Personen Auskunft geben muß.
(2) Jeder für den Dienst an Bord eines österreichischen Seeschiffes angeheuerte Seemann ist vor seiner ersten Ausfahrt nach der Anheuerung in der Musterrolle einzutragen. Die Eintragung hat über die Personalien des Seemannes, seine Stellung an Bord und über die der Anheuerung zugrunde liegenden Bedingungen sowie über die vorgelegten Zeugnisse, Ausweise und Nachweise Aufschluß zu geben. Soweit der Besatzung Minderjährige angehören, sind sie unter Angabe ihres Geburtstages gesondert zu verzeichnen.
(3) Verläßt der Seemann den Dienst an Bord, so hat ihn der Kapitän in der Musterrolle unter Angabe der Gründe des Ausscheidens zu streichen.
(4) Wer sich an Bord befindet, ohne einen Dienst zu versehen, ist, sofern er nicht in der Passagierliste aufgenommen ist, vom Kapitän in der Musterrolle zu vermerken.
(5) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung der Musterrolle unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 4 sind durch Verordnung zu erlassen.
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich jederzeit die Musterrolle zur Überprüfung der Eintragungen vorlegen lassen.
Befähigungsausweise für Kapitäne und Schiffsoffiziere
. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand weder die Dienste eines Kapitäns, eines Wachoffiziers des Decksdienstes, des leitenden Schiffsingenieurs oder eines wachhabenden Schiffsingenieurs oder Schiffsfunkers ausüben noch zur Ausübung solcher Dienste eingesetzt werden, wenn er nicht einen Befähigungsausweis besitzt, aus dem sich seine Eignung zur Ausübung dieses Dienstes ergibt.
(2) Die Befähigungsausweise des Kapitäns und der übrigen Offiziere - ausgenommen Schiffsfunker - gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über das Mindestausmaß beruflicher Befähigung der Schiffsführer und Schiffsoffiziere auf Handelsschiffen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Offizier tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4) Befähigungsausweise für Schiffsfunker richten sich nach den Bestimmungen des Fernmelderechtes.
Befähigungsausweis für Vollmatrosen
. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Vollmatrose angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis als Vollmatrose zu besitzen.
(2) Die Befähigungsausweise für Vollmatrosen gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über die Befähigungsausweise für Vollmatrosen der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch die Befähigungsausweise anderer Staaten ausnahmsweise anerkennen, wenn der Vollmatrose tatsächlich eine praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung der dem betreffenden Befähigungsausweis entsprechenden Dienste genügt.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn der Seemann tatsächlich eine ausreichende praktische Erfahrung besitzt, die für die Ausübung des entsprechenden Dienstes genügt.
Befähigungsausweis für Schiffsköche
. (1) An Bord eines österreichischen Seeschiffes darf niemand als Schiffskoch angeheuert werden, ohne einen Befähigungsausweis über die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Schiffskoch zu besitzen.
(2) Die Befähigungsausweise für Schiffsköche gelten als anerkannt, wenn sie von der zuständigen Stelle eines Staates ausgestellt worden sind, der ein Übereinkommen über den Befähigungsausweis für Schiffsköche der Internationalen Arbeitsorganisation ratifiziert und durchgeführt hat.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 gewähren, wenn ein Mangel an Schiffsköchen mit Befähigungsausweis besteht.
Seedienstbuch
. (1) Österreichische Staatsbürger müssen bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuches besteht in diesen Fällen nicht.
(2) Die Ausstellung des Seedienstbuches muß auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
(3) Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.
Krankenfürsorge an Bord
. Um den an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen im Krankheitsfalle zu helfen, sind durch Verordnung Vorschriften über
1. Ausrüstung der Seeschiffe und ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge;
2. Überprüfung und Aufbewahrung der Ausrüstung sowie Verwahrung und Bezeichnung der Arznei- und anderen Hilfsmittel;
3. Form, Inhalt und Führung von Kranken-, Suchtgiftvormerk- und Gesundheitstagebüchern;
4. Bau, Ausrüstung und Einrichtung der Krankenräume und zugehörigen Nebenräume;
5. Vorschreibung eines Schiffsarztes und sonstiger Sanitätspersonen
zu erlassen.
Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen
. Zur Gewährleistung einer angemessenen Verproviantierung und Verköstigung der an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen sind durch Verordnung Vorschriften über
1. Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume;
2. Nahrungsmittel- und Wasservorräte und Verköstigung;
3. die Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume
zu erlassen.
Quartierräume und Gegenstände des persönlichen Bedarfes der Besatzung
. (1) Der Reeder hat der Besatzung geeignete Quartierräume (zB Schlaf-, Mess-, Erholungs- und Krankenräume samt den dazugehörenden sanitären Einrichtungen) zur Verfügung zu stellen und die Besatzung ausreichend mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes zu versorgen.
(2) Vorschriften über Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Quartierräume sowie über Versorgung der Besatzung mit Gegenständen des persönlichen Bedarfes werden durch Verordnung erlassen.
(3) Im Einzelfall kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Abweichungen von den Bestimmungen gemäß Abs. 2 zulassen, soweit deren Anwendung nicht ohne wesentliche bauliche Veränderungen, ohne unverhältnismäßig großen Kostenaufwand oder ohne größere Betriebsstörungen möglich ist.
(4) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet die Quartierräume und die ihm anvertrauten Gegenstände des persönlichen Bedarfes pfleglich zu behandeln und ist im Falle von verschuldeter Beschädigung oder verschuldetem Verlust dem Reeder nach den bestehenden Gesetzen ersatzpflichtig.
Beschwerden der Besatzungsmitglieder
. (1) Der Kapitän hat Beschwerden der Besatzungsmitglieder über Mangel hinsichtlich der Quartierräume, der Verköstigung und der ärztlichen Untersuchung sowie Beschwerden wegen Arbeitseinteilung, Arbeitszeit und Überstundenleistung entgegenzunehmen; er hat im Schiffstagebuch eine bei ihm eingegangene Beschwerde zu vermerken und anzuführen, welche Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
(2) Wenn nach Ansicht des Besatzungsmitgliedes weder der Kapitän noch der Reeder die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen haben, so kann es dies dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mitteilen, das die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und Abhilfemaßnahmen zu veranlassen hat.
VII. ABSCHNITT
Förderungsmaßnahmen
Zweck der Förderung
. Der Bund kann, soweit es für die wirtschaftliche Landesverteidigung erforderlich ist,
1. die Anschaffung oder die Herstellung von geeigneten Seeschiffen;
2. die Fortführung des Betriebes eines österreichischen Seeschiffes;
3. die Ausbildung österreichischer Staatsbürger zu seemännischen Berufen
fördern.
Anspruch
. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz besteht nicht.
Arten der Förderung
. Die Förderung kann gewährt werden durch
1. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse ( und 2);
2. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen ( und 2);
3. Beitragsleistungen zu den Ausbildungskosten, die österreichischen Staatsbürgern aus dem Besuch einer Seefahrtschule erwachsen ().
Förderung der Anschaffung und Herstellung von Seeschiffen
. (1) Ein im umschriebenes Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn dessen Durchführung ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen
. (1) Die im vorgesehene Förderung des Betriebes von österreichischen Seeschiffen darf nur gewährt werden, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes ohne Förderung aus Bundesmitteln nicht oder nicht in dem notwendigen Umfange möglich sein würde und an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sowie an den zur Durchführung des Vorhabens erforderlichen fachlichen Fähigkeiten des Förderungswerbers keine Zweifel bestehen.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Förderung der Ausbildung zu seemännischen Berufen
. (1) Eine Beitragsleistung nach darf nur dann zuerkannt werden, wenn sich der Bewerber zum Offizier des Decks- oder Maschinendienstes oder zum Kapitän ausbilden läßt, sofern die Ausbildung an einer international anerkannten Seefahrtschule erfolgt.
(2) Eine Beitragsleistung nach stellt eine teilweise Vergütung für die während der Ausbildungszeit gemachten Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Schulgeld und Lehrmittel sowie für die Versicherungsprämien für die Kranken- und Unfallversicherung dar.
(3) In Fällen, in denen dies zur Erreichung des Förderungszweckes notwendig erscheint, darf für eine Beitragsleistung nach auch ein Vorschuß gewährt werden.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die weiteren Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen für die Gewährung einer solchen Förderung durch Richtlinien zu regeln.
Rückzahlung von Geldzuwendungen
. Bei Gewährung von Förderungen ist vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes die Rückzahlung einer Geldzuwendung zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von drei vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr für den Fall vorzusehen, daß
1. das die Förderung gewährende Organ des Bundes über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
2. der Empfänger der Förderung gegen die Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Förderung gewährt wurde, verstößt.
VIII. ABSCHNITT
Gerichtliche Strafen
Seeraub
. (1) Wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie gefährlich bedroht (§ 74 Z 5 StGB), um sich eines Seeschiffes, seiner Ladung oder einer auf dem Schiff befindlichen Person zu bemächtigen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1 StGB) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Seeräubertum
. Wer ein Seeschiff ausrüstet oder führt oder auf einem Seeschiff Dienst leistet, das zum Seeraub bestimmt ist, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Nötigung eines Vorgesetzten
. (1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Dienstverrichtung hindert oder zu einer Dienstverrichtung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn der Kapitän oder der andere Vorgesetzte zu der Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Dienstverrichtung, an der er gehindert wird, gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.
Mißhandlung eines Vorgesetzten
. (1) Ein Besatzungsmitglied, das den Kapitän oder einen anderen Vorgesetzten an Bord oder im Dienst am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, tätlich mißhandelt oder mit einer Mißhandlung bedroht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Meuterei im Schiffsdienst
. (1) Wer eine der in den und 48 mit Strafe bedrohten Handlungen gemeinsam mit anderen begeht, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) jedoch mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Der Anführer ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Falle einer schweren Nötigung (§ 106 StGB) mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Verweigerung des Gehorsams
. (1) Ein Besatzungsmitglied, das gemeinsam mit anderen gegenüber dem Kapitän oder einem anderen Vorgesetzten trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an der Tat als Anführer teilnimmt oder wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern, oder wer den Vorgesetzten tätlich mißhandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Mißbrauch der Gewalt durch den Vorgesetzten
. Ein Vorgesetzter, der im Dienst auf einem Seeschiff, mit dem Vorsatz, dadurch eine an Bord befindliche Person zu schädigen, die ihm zustehende Gewalt mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Pflichtverletzung in Beziehung auf Schiffsurkunden
. (1) Wer als Kapitän oder Besatzungsmitglied in Ausübung seines Dienstes in einer vorgeschriebenen Schiffsurkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder unter Ausnützung der ihm durch seinen Dienst gebotenen Gelegenheit eine falsche Urkunde dieser Art herstellt oder eine echte verfälscht, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine vorgeschriebene Schiffsurkunde, die ihm vermöge seines Dienstes anvertraut oder zugänglich ist, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, wenn er mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.
Mißachtung behördlicher Anordnungen
. Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Seeschiff einer von der zuständigen österreichischen Behörde verfügten Beschlagnahme, Versteigerung oder Enteignung entzieht oder die Verwendung eines Seeschiffes für die Versorgung des Landes in Krisenzeiten vereitelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
IX. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafen
Strafbestimmungen
. (1) Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer
1. ohne Zulassung zur Seeschiffahrt die österreichische Seeflagge führt ();
2. ohne Zulassung zur Seeschiffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist ( dritter Satz);
3. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt ();
4. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens “Wien” nicht an den im und 3 bzw. angeführten Stellen oder nicht in der im genannten Art anbringt;
5. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt ();
6. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß der Seebrief stets an Bord mitgeführt wird ();
7. als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt ();
8. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Reedereiflaggen oder -zeichen führt ();
9. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung sorgt ( erster Satz);
10. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält ();
11. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;
12. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß , 31 Abs. 1 oder 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;
13. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt ();
14. als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (), gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen () oder gegen die Versorgung der Besatzung mit geeigneten Quartierräumen und ausreichenden Gegenständen des persönlichen Bedarfes () sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
15. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt ();
16. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Befehlsgewalt nicht selbst ausübt ( und 2);
17. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes der ihm obliegenden Sorgepflicht nicht nachkommt ();
18. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegenden Befugnisse hinsichtlich der Verwahrung von an Bord befindlichen Personen, der Einhaltung des damit verbundenen Verfahrens und der allfälligen Übergabe an die Behörden des angelaufenen Küstenstaates verstößt ();
19. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Verpflichtung, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden () sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
20. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im vorgesehene Eintragung von Geburten und Sterbefällen im Schiffstagebuch nicht vornimmt bzw. das in geregelte Verfahren in Sterbefällen nicht einhält;
21. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält ();
22. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;
23. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Pflicht zur Führung einer Musterrolle in der im vorgesehenen Art sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
24. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß , 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 anheuert bzw. einsetzt;
25. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt ();
26. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall () und gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen () sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
27. als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes Beschwerden der Besatzungsmitglieder nicht entgegennimmt bzw. das damit verbundene Verfahren nicht einhält ();
28. als Mitglied der Besatzung eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegende Übernahme der Pflichten und Befugnisse des Kapitäns verstößt ();
29. sich ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß , 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt;
30. sich als österreichischer Staatsbürger ohne Seedienstbuch auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt ();
31. als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden ().
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.
(4) Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 eingeleitet, so ist der Eigentümer als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der und 26 AVG 1950 anzusehen. Dies gilt nicht, wenn das Besatzungsmitglied im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der und 26 des AVG 1950 bevollmächtigt.
(5) Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Abs. 1 steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
(6) Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.
Strafbehörde
. (1) Behörde erster Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Behörde zweiter Instanz für Verwaltungsstrafverfahren ist der unabhängige Verwaltungssenat.
X. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
. (1) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erteilten Bewilligungen zur Führung der Seeflagge ersetzen die Zulassung zur Seeschiffahrt nach diesem Bundesgesetz.
(2) Den Eigentümern österreichischer Seeschiffe gemäß Abs. 1 ist von Amts wegen ein Seebrief auszustellen.
(3) Für Jachten, deren Verfahren zur Zulassung zur Seeschifffahrt im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, anhängig ist, gilt die bis zum In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiter.
(4) Die Namen der Jachten, die nach der bis zum In-Kraft-Treten der Schifffahrtsrechtsnovelle 2005, BGBl. I Nr. 41, geltenden Rechtslage zur Seeschifffahrt zugelassen wurden, gelten als amtliche Kennzeichen.
XI. ABSCHNITT
Änderung bestehender Rechtsvorschriften
. (Anm.: Änderung bestehender Rechtsvorschriften)
XII. ABSCHNITT
Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften
. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt sind, ihre Wirksamkeit. Es sind dies nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch in Geltung standen:
1. das Politische Navigationsedikt vom 25. April 1774 samt den dazugehörenden Kundmachungen und Zirkularen;
2. das Kaiserliche Patent vom 16. April 1850, RGBl. Nr. 249, wodurch für die österreichische Handelsmarine eine eigene Ehrenflagge zur Belohnung ausgezeichneter seemännischer Leistungen errichtet wird;
3. die Verordnung der Ministerien des Innern, der Finanzen und des Cultus, dann des Marine-Ober-Commandos vom 25. August 1860, RGBl. Nr. 210, betreffend die Registrirung der auf österreichischen Handels- und k. k. österreichischen Kriegsschiffen vorkommenden Geburts- und Todfälle von Civilpersonen;
4. die Verordnung des Marineministeriums vom 19. October 1863, RGBl. Nr. 88, betreffend die Einführung eines neuen Formulares für Musterrollen zum Gebrauche der österreichischen Kauffahrteischiffe langer Fahrt und der Küstenfahrt;
5. die Verordnung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Handels, des Krieges und der Marine vom 3. März 1864, RGBl. Nr. 23, betreffend die Aufbringung feindlicher und verdächtiger Schiffe durch österreichische Kriegsschiffe, aus Anlaß der von der königlich-dänischen Regierung gegen die österreichischen und preußischen Handelsschiffe, sowie gegen die Handelsschiffe der übrigen deutschen Bundesstaaten angeordneten Feindseligkeiten;
6. die Verordnung des Marineministeriums vom 3. Mai 1864, RGBl. Nr. 42, betreffend die Einführung von Dienstbüchern für die auf österreichischen Kauffahrteischiffen dienende Schiffsmannschaft;
7. die Kaiserlicher Verordnung vom 9. Juli 1866, RGBl. Nr. 90, betreffend die Anhaltung, Aufbringung und prisenrechtliche Behandlung von feindlichen und verdächtigen Schiffen nach Ausbruch des Krieges zur See;
8. das Gesetz vom 15. Mai 1871, RGBl. Nr. 43, betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe;
9. das Gesetz vom 30. März 1873, RGBl. Nr. 51, betreffend die zollfreie Einfuhr der zum Baue und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;
10. die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. Mai 1875, RGBl. Nr.77, betreffend die Einführung und den Gebrauch der englischen Noth und Lootsensignale in der österreichischen Handelsmarine;
11. die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. December 1875, RGBl. Nr. 152, betreffend die am Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikasten;
12. das Gesetz vom 7. Mai 1879, RGBl. Nr. 65, über die Registrirung der Seehandelsschiffe;
13. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. October 1879, RGBl. Nr. 122, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1879 (R. G. Bl. Nr. 65) über die Registrirung der Seehandelsschiffe;
14. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. Juni 1880, RGBl. Nr. 63, betreffend die Einführung von Lohnabrechnungs- und Zahlungsbüchern für die Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt in der österreichischen Handelsmarine;
15. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. December 1880, RGBl. Nr. 141, betreffend die Pflicht der Schiffer zur Hilfeleistung in Seenoth;
16. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. September 1883, RGBl. Nr. 143, womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, erlassen werden;
17. die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. October 1884, RGBl. Nr. 169, betreffend die Registrirung der Yachten;
18. die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5. December 1884, RGBl. Nr. 188, betreffend die Seefischerei;
19. die Verordnung des Handelsministeriums vom 15. September 1885, RGBl. Nr. 133, betreffend die Behandlung der Fährboote in Bezug auf die Beförderung von Reisenden zur See;
20. die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. September 1885, RGBl. Nr. 140, über die Führung des Schiffstagebuches am Bord der österreichischen Seehandelsschiffe der weiten Fahrt und der großen Küstenfahrt;
21. die Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 1. Mai 1888, RGBl. Nr. 58, betreffend die Durchführung des Gesetzes vom 30. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 51), wegen zollfreier Behandlung der zum Bau und zur Ausrüstung von Schiffen erforderlichen Gegenstände;
22. die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. Mai 1891, RGBl. Nr. 59, womit neue Vorschriften über die Vollziehung des Gesetzes vom 15. Mai 1871 (R. G. Bl. Nr. 43), betreffend die Aichung der Seehandelsschiffe, erlassen werden;
23. das Gesetz vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 189, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;
24. die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 27. December 1893, RGBl. Nr. 190, zur Durchführung des Gesetzes vom 27. December 1893 (R. G. Bl. Nr. 189), betreffend die Unterstützung der Handelsmarine;
25. die Verordnung des Handelsministeriums vom 10. October 1894, RGBl. Nr. 195, mit welcher die Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152), betreffend die an Bord der Seehandelsschiffe zu führenden Arzneikästen, theilweise abgeändert und die den gleichen Gegenstand betreffende Verordnung vom 15. April 1887 (R. G. Bl. Nr. 35), betreffend die theilweise Abänderung der Verordnung vom 15. December 1875 (R. G. Bl. Nr. 152) außer Kraft gesetzt wird;
26. die Verordnung des Handelsministeriums vom 25. Mai 1895, RGBl. Nr.75, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 2. August 1890 (R. G. Bl. Nr.159), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, aufgehoben wird;
27. die Verordnung des Handelsministeriums vom 5. November 1895, RGBl. Nr. 168, womit der Artikel 10 der Verordnung vom 1. September 1883 (R. G. Bl. Nr. 143), betreffend Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, abgeändert und die Verordnung vom 25. Mai 1895 (R. G. Bl. Nr. 75), betreffend eine Abänderung dieses Artikels, ergänzt wird;
28. die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. December 1899, RGBl. Nr. 254 betreffend die gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 17. April 1897 R. G. Bl. Nr. 95);
29. die Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres vom 19. Jänner 1900, RGBl. Nr. 12, womit der erste Absatz des der Verordnung vom 5. December 1884, R. G. Bl. Nr. 188 betreffend die Seefischerei abgeändert wird;
30. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken;
31. die Verordnung des Handelsministeriums vom 17. Februar 1902, RGBl. Nr. 38, womit der 1. Nachtrag zur Verordnung vom
28. December 1899, R. G. Bl. Nr. 254 betreffend die
gleichförmige Einrichtung, Überwachung und Untersuchung der Lichter und Signalmittel, auf Grund der Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, erlassen und der derselben ergänzt wird;
32. die Verordnung des Handelsministeriums vom 1. März 1902, RGBl. Nr. 45, betreffend den Nachweis der Befähigung zur Erlangung der seemännischen Rangseigenschaften in der Handelsmarine;
33. die Verordnung des Handelsministeriums vom 28. Mai 1902, RGBl. Nr. 176, womit eine neue Vorschrift über die Uniformirung der k. k. Hafen- und Seesanitäts-Beamten, dann der Bootsmänner, Hafenwächter und Hafenlootsen der k. k. Seeverwaltung erlassen wird;
34. die Kaiserliche Verordnung vom 26. Dezember 1903, RGBl. Nr. 267, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;
35. die Kaiserliche Verordnung vom 21. Dezember 1904, RGBl. Nr. 162, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine, und der kaiserlichen Verordnung vom 27. Dezember 1900, R. G. Bl. Nr. 229, über die Steuerbefreiung der Seehandelsschiffe;
36. das Gesetz vom 21. Dezember 1905, RGBl. Nr. 201, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;
37. das Gesetz vom 28. Dezember 1906, RGBl. Nr. 258, betreffend die Erstreckung der Geltungsdauer des Gesetzes vom 27. Dezember 1893, R. G. Bl. Nr. 189, über die Unterstützung der Handelsmarine;
38. das Gesetz vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;
39. die Verordnung des Handelsministeriums und des Finanzministeriums vom 3. Juli 1907, RGBl. Nr. 157, zur Durchführung des Gesetzes vom 23. Februar 1907, RGBl. Nr. 44, betreffend die Unterstützung der Handelsmarine und die Förderung des Schiffbaues;
40. die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1910, RGBl. Nr. 152, womit der Verordnung vom 1. März 1901, RGBl. Nr. 18, betreffend das Verhalten der Seehandelsschiffe und Yachten gegenüber Kriegsschiffen und Befestigungswerken abgeändert wird;
41. die Verordnung des Handelsministeriums vom 19. August 1912, RGBl. Nr. 170, womit Bestimmungen über die Zulassung der Seehandelsschiffe zum Betrieb, über Sicherheitsvorkehrungen und den Dienst an Bord getroffen werden;
42. die Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen vom 27. März 1915, RGBl. Nr. 87, betreffend den Betriebszuschuß für abgerüstete oder handelsuntätige Seehandelsschiffe;
43. die Verordnung des Handelsministers vom 27. August 1915, RGBl. Nr. 255, betreffend die Veräußerung österreichischer Seehandelsschiffe an das Ausland;
44. die Verordnung des Handelsministers vom 5. August 1916, RGBl. Nr. 246, betreffend die Beförderung von Waren zwischen ausländischen Häfen sowie die Überlassung von Schiffsraum an das Ausland;
45. die Verordnung des Handelsministers vom 7. Juni 1918, RGBl. Nr. 204, womit der Mindestbruttoraumgehalt der Schiffe festgesetzt wird, mit denen die im der Verordnung vom 30. Jänner 1918, R. G. Bl. Nr. 28, bezeichneten Seeschiffahrtsunternehmungen an den Wirtschaftsverbänden der Seeschiffahrt teilnehmen;
46. das Bundesgesetz vom 16. Februar 1932, BGBl. Nr. 69, betreffend Seeschiffahrtsvorschriften, ferner Steuer- und Gebührenbefreiungen für österreichische Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsgesetz);
47. die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 16. April 1932, BGBl. Nr. 113, betreffend Vorschriften zur Verhütung von Zusammenstößen auf See;
48. die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler vom 14. Mai 1932, BGBl. Nr. 133, betreffend Bestimmungen über Seedienstbücher;
49. die Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar 1941, dRGBl. I S 38;
50. die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Seemannsordnung vom 23. August 1941, dRGBl. I S 532;
51. die Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Einführung einer Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 12. März 1943, dRGBl. I S 143;
52. der Erlaß des Führers über die Ausübung des Gnadenrechts in der Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine vom 5. Juli 1943, dRGBl. I S 391;
53. das Bundesgesetz vom 17. Juli 1957, BGBl. Nr. 187, über das Recht zur Führung der Flagge der Republik Österreich zur See (Seeflaggengesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 133/1960 und BGBl. Nr. 266/1972;
54. das Bundesgesetz vom 16. April 1958, BGBl. Nr. 92, betreffend Abgabenbefreiung für Seeschiffahrtsunternehmungen (Seeschiffahrtsbegünstigungsgesetz);
55. die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 5. November 1973, BGBl. Nr. 625, betreffend die Seeschiffahrt (Seeschiffahrts-Verordnung), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 446/1976 und BGBl. Nr. 159/1978.
XIII. ABSCHNITT
Inkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. April 1981 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
XIV. ABSCHNITT
Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
4. hinsichtlich des der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
5. hinsichtlich der , 27 Abs. 1 Z 3 und 4, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
6. hinsichtlich der , 23, 25 Abs. 2 Z 2, 26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
7. hinsichtlich des der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
8. hinsichtlich des der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
9. hinsichtlich der bis 44 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 174/1981 verwiesen.)
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.12.2018
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 7, § 8, § 10, § 15, § 54, § 56, § 59
Schifffahrtsrechtsnovelle 2018
BGBl. I Nr. 82/2018 ↗Fassungen ab: 15.06.2018, 25.05.2018
Erfasste Bestimmungen: § 15, § 59
2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
BGBl. I Nr. 37/2018 ↗Fassungen ab: 07.08.2013
Erfasste Bestimmungen: § 11, § 33, § 59
Schifffahrtsrechtsnovelle 2013
BGBl. I Nr. 180/2013 ↗Fassungen ab: 01.01.2014, 19.06.2013
Erfasste Bestimmungen: § 55, § 59
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
BGBl. I Nr. 96/2013 ↗Fassungen ab: 07.08.2013, 17.05.2012, 10.06.2005, 15.04.1981
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 15, § 15a, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 23, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 36, § 37, § 38, § 39, § 40, § 41, § 42, § 43, § 44, § 54, § 56, § 58, § 59, § 60, Anl. 1
Änderung des Seeschiffahrtsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
BGBl. I Nr. 46/2012 ↗Fassungen ab: 01.01.2012
Erfasste Bestimmungen: § 15
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 3/2011 (VfGH)
Aufhebung des § 15 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 3/2011 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 10.06.2005, 01.08.1992
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 54, § 56, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 41/2005 (NR: GP XXII RV 814 AB 907 S. 110. BR: AB 7278 S. 722.)
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
BGBl. I Nr. 41/2005 ↗Fassungen ab: 19.01.2002, 01.01.2002
Erfasste Bestimmungen: § 54, § 59
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2002 (NR: GP XXI RV 803 AB 909 S. 87. BR: AB 6559 S. 683.)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 01.01.1995
Erfasste Bestimmungen: § 8, § 11, § 17
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 505/1994 (NR: GP XVIII RV 1334 AB 1608 S. 168. BR: AB 4818 S. 588.)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: § 8, § 11, § 13, § 17, § 33
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 692/1992 (NR: GP XVIII RV 604 AB 706 S. 84. BR: AB 4348 S. 559.)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 01.08.1992
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 9, § 10, § 12, § 15, § 25, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 36, § 37, § 41, § 42, § 43, § 54, § 55, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 452/1992 (NR: GP XVIII RV 295 AB 558 S. 76. BR: AB 4309 S. 557.)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 17.05.2012, 15.04.1981
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6, § 18, § 22, § 24, § 34, § 45, § 46, § 47, § 48, § 49, § 50, § 51, § 52, § 53, § 56, § 57, § 58, § 59, Anl. 1
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.