Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage I

Als Anhalt dienende Kriterien für die Identifizierung von Gebieten

a) Einzigartigkeit;

b) Seltenheit;

c) besondere Bedeutung für Lebensstadien von Arten;

d) besondere Bedeutung der dort vorkommenden Arten;

e) Bedeutung für bedrohte, gefährdete oder im Rückgang befindliche Arten oder Lebensräume;

f) Anfälligkeit, auch gegenüber dem Klimawandel und der Versauerung der Meere;

g) Zerbrechlichkeit;

h) Empfindlichkeit;

i) biologische Vielfalt und Produktivität;

j) Repräsentativität;

k) Abhängigkeit;

l) Naturbelassenheit;

m) ökologische Konnektivität;

n) wichtige darin ablaufende ökologische Prozesse;

o) wirtschaftliche und soziale Faktoren;

p) kulturelle Faktoren;

q) kumulative und grenzüberschreitende Auswirkungen;

r) langsame Erholung und geringe Widerstandsfähigkeit;

s) Angemessenheit und Durchführbarkeit;

t) Replikation;

u) Nachhaltigkeit der Reproduktion;

v) Vorhandensein von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen.