Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 173/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 22 Donauufer Autobahn bzw. der S 3 Weinviertler Schnellstraße festgelegt:

1. der Abschnitt zwischen km 0,47 der Richtungsfahrbahn Wien der S 3 bzw. km 0,29 der Rampe 4 des Knotens Stockerau bis km 25,40 der Richtungsfahrbahn Wien der A 22 und

2. der Abschnitt von km 25,58 der Richtungsfahrbahn Tulln der A 22 bis km 0,56 der Rampe 1 des Knotens Stockerau bzw. km 0,27 der Richtungsfahrbahn Hollabrunn der S 3.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 173/2024 · Stammfassungkundgemacht am 02.07.2024

Fassungen ab: 03.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Section Control-Messstreckenverordnung Stockerau

BGBl. II Nr. 173/2024

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.