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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 154/2015

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 79,84 und km 82,44 der Richtungsfahrbahn Seebenstein der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt.

. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 189/2015

Fassungen ab: 04.07.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 189/2015

BGBl. II Nr. 189/2015

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 154/2015 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.06.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 154/2015

Materialien noch nicht erschlossen.