. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird für beide Fahrtrichtungen der Abschnitt zwischen km 79,84 und km 82,44 der Richtungsfahrbahn Seebenstein der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 154/2015
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 189/2015
Fassungen ab: 04.07.2015
Erfasste Bestimmungen: § 1
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 189/2015
BGBl. II Nr. 189/2015 ↗
Materialien noch nicht erschlossen.
BGBl. II Nr. 154/2015 · Stammfassung
Fassungen ab: 12.06.2015
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. II Nr. 154/2015 ↗
Materialien noch nicht erschlossen.
