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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 95/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 23 Autobahn Südosttangente festgelegt:

1. in Fahrtrichtung Norden die Bereiche

a) von km 10,79 der Richtungsfahrbahn Norden bzw.

b) von km 0,67 der Rampe 36 (Knoten Prater)

jeweils bis

a) km 12,04 der Richtungsfahrbahn Norden bzw.

b) km 0,02 der Rampe 39 (Anschlussstelle Handelskai),

2. in Fahrtrichtung Süden die Bereiche

a) von km 12,07 der Richtungsfahrbahn Süden bzw.

b) von km 0,28 der Rampe 42 (Anschlussstelle Handelskai)

jeweils bis

a) km 10,78 der Richtungsfahrbahn Süden bzw.

b) km 0,03 der Rampe 34 (Knoten Prater).

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 95/2025 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.05.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 95/2025

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