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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 287/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn A 1 West Autobahn der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

1. die Strecke von

a) km 7 der Richtungsfahrbahn,

b) von km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße,

d) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum sowie

e) von km 0,01 der Rampe 6 der Anschlussstelle Muldenstraße

jeweils bis km 4,5 der Richtungsfahrbahn;

2. die Strecke von

a) km 7der Richtungsfahrbahn,

b) von km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße sowie

c) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum

jeweils bis km 0,19 der Rampe 5 der Anschlussstelle Muldenstraße;

3. die Strecke von

a) km 7 sowie von

b) km 0,23 der Rampe 5 der Anschlussstelle Wienerstraße

jeweils bis km 0,50 der Rampe 7 der Anschlussstelle Linz Zentrum.

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Unterweitersdorf der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt:

1. die Strecke von

a) km 4,5 der Richtungsfahrbahn,

b) von km 0,00 der Rampe 3,

c) von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße sowie

d) von km 0,55 der Rampe 8 der Anschlussstelle Linz Zentrum

jeweils bis km 0,10 der Rampe 1 der Anschlussstelle Wienerstraße oder km 7 der Richtungsfahrbahn;

2. die Strecke von

a) km 4,5 der Richtungsfahrbahn,

b) von km 0,00 der Rampe 3 sowie

c) von km 0,00 der Rampe 4 der Anschlussstelle Muldenstraße

jeweils bis km 0,50 der Rampe 7 der Anschlussstelle Linz Zentrum;

3. die Strecke von km 4,5 der Richtungsfahrbahn bis km 0,21 der Rampe 1 bzw. km 0,19 der Rampe 2 der Anschlussstelle Muldenstraße.

. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 287/2014 · Stammfassungkundgemacht am 13.11.2014

Fassungen ab: 14.11.2014

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Section Control-Messstreckenverordnung Hummelhof 2014

BGBl. II Nr. 287/2014

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.