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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 244/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

1. für die Fahrtrichtung Italien der Abschnitt zwischen km 244,14 und km 246,36 und

2. für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 246,39 und km 244,01.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 244/2018 · Stammfassung

Fassungen ab: 14.09.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 244/2018

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