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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 289/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Voralpenkreuz der A 9 Pyhrn Autobahn festgelegt:

1. für die Fahrtrichtung Voralpenkreuz der Abschnitt zwischen km 148,23 und km 139,68 und

2. für die Fahrtrichtung Spielfeld der Abschnitt zwischen km 139,68 und km 148,18.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 289/2017 · Stammfassungkundgemacht am 27.10.2017

Fassungen ab: 28.10.2017

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Section Control-Messstreckenverordnung Gleinalmtunnel 2017

BGBl. II Nr. 289/2017

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.