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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 339/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:

. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird jeweils der Abschnitt zwischen km 317,14 und km 320,60 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 2 Süd Autobahn festgelegt.

. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

. Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf einem Abschnitt der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Ehrentalerbergtunnel), BGBl. II Nr. 247/2009, wird aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 339/2013 · Stammfassung

Fassungen ab: 09.11.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 339/2013

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