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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 97/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der – im Gegenverkehr zu befahrenden – Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:

1. in Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 221,40 und km 222,79 und

2. in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 222,90 und km 221,69.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 97/2025 · Stammfassungkundgemacht am 27.05.2025

Fassungen ab: 28.05.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Section Control-Messstreckenverordnung Aurachbrücke 2025

BGBl. II Nr. 97/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.