. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird – aufgrund der Verkehrsführung im Gegenverkehr in der Nordröhre der Einhausung Amras in beiden Fahrtrichtungen - der Abschnitt zwischen km 73,70 und km 74,63 der Richtungsfahrbahn Bregenz der A 12 Inntal Autobahn festgelegt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 421/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 421/2010 · Stammfassung
Fassungen ab: 15.12.2010
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. II Nr. 421/2010 ↗
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