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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 276/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:

1. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 4,31 bis km 6,94 und

2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 6,95 bis km 4,32.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

. Die Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2025 im Bereich Knoten Prater bis Anschlussstelle Simmeringer Haide der A 4 Ost Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Knoten Prater 2025 Phase 2), BGBl. II Nr. 196/2025, wird aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 276/2026 · Stammfassungkundgemacht am 16.09.2026

Fassungen ab: 17.09.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Section Control-Messstreckenverordnung A 4 Knoten Prater 2026 Phase 4

BGBl. II Nr. 276/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.