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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 233/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026, wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Innsbruck der A 14 Rheintal Autobahn festgelegt:

1. in Fahrtrichtung Innsbruck der Abschnitt zwischen km 1,92 und km 8,65, und

2. in Fahrtrichtung München der Abschnitt zwischen km 8,66 und km 1,90.

. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 233/2026 · Stammfassung

Fassungen ab: 05.08.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 233/2026

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