. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 13 Brenner Autobahn jeweils der Abschnitt zwischen km 30,23 und km 32,75 festgelegt.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 248/2025
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:
. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 87/2026
Fassungen ab: 11.04.2026
Erfasste Bestimmungen: § 1
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 87/2026
BGBl. II Nr. 87/2026 ↗
Materialien noch nicht erschlossen.
BGBl. II Nr. 248/2025 · Stammfassung
Fassungen ab: 27.11.2025
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
BGBl. II Nr. 248/2025 ↗
Materialien noch nicht erschlossen.
