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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 248/2025

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 13 Brenner Autobahn jeweils der Abschnitt zwischen km 30,23 und km 32,75 festgelegt.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 87/2026

Fassungen ab: 11.04.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 87/2026

BGBl. II Nr. 87/2026

Materialien noch nicht erschlossen.

BGBl. II Nr. 248/2025 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.11.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 248/2025

Materialien noch nicht erschlossen.