Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 238/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023, wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn Villach der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

1. für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 29,50 und km 33,21 sowie

2. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 33,28 und km 29,71.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

. (1) Die Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Ofenauertunnel – Hieflertunnel 2023, BGBl. II Nr. 261/2023, wird aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt mit 20. September 2024 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 238/2024 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.09.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 238/2024

Materialien noch nicht erschlossen.