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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 27/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024, wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden Abschnitte der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

1. auf der Richtungsfahrbahn Villach der Abschnitt zwischen km 52,89 und km 54,13 sowie

2. auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der Abschnitt zwischen km 54,13 und km 52,95.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 27/2026 · Stammfassungkundgemacht am 18.02.2026

Fassungen ab: 19.02.2026

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

Section Control-Messstreckenverordnung A 10 Larzenbach 2026

BGBl. II Nr. 27/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.