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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 199/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022, wird verordnet:

. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden jeweils die folgenden, im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitte der Richtungsfahrbahn Salzburg der A 10 Tauern Autobahn festgelegt:

1. für die Fahrtrichtung Villach der Abschnitt zwischen km 136,20 und km 138,53, sowie

2. für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 138,38 und km 136,30.

. Beginn und Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 199/2023 · Stammfassungkundgemacht am 27.06.2023

Fassungen ab: 28.06.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Section Control-Messstreckenverordnung A 10 2023

BGBl. II Nr. 199/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.