(1) Die Meldung für Waffen nach wird in ein von den in bezeichneten Personen geführtes Register eingetragen.
(2) Wenn die Waffe durch eine Person überlassen wird, die nicht in bezeichnet ist, muß dies nach den von jeder Vertragspartei festzulegenden Modalitäten gemeldet werden.
(3) Die in diesem Artikel genannte Meldung muß die für die Identifizierung der betroffenen Personen und Waffen erforderlichen Angaben enthalten.
