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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Eintragungsverfahren

. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach zwingend anzuführen. Angaben nach können gemacht werden. Eintragungen nach kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.

(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission () einzuholen.

(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2003)