I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.01.2003 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenStammfassung: BGBl. Nr. 137/1975
idF:
BGBl. Nr. 623/1994 (NR: GP XVIII RV 1554 AB 1724 S. 174. BR: AB 4925 S. 589.)
BGBl. I Nr. 168/1998 (NR: GP XX RV 1384 AB 1416 S. 141. BR: AB 5789 S. 645.)
BGBl. I Nr. 133/2001 (NR: GP XXI AB 790 S. 81. BR: AB 6484 S. 681.)
BGBl. I Nr. 115/2003 (NR: GP XXII RV 234 AB 274 S. 38. BR: AB 6899 S. 703.)
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
. Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf die allgemeine Beeidigung und Zertifizierung von Sachverständigen und Dolmetschern für ihre Tätigkeit vor Gerichten und auf ihre Erfassung in Listen.
II. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
Voraussetzungen für die Eintragung in die Sachverständigenliste
. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind in die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz () als Zertifizierungsstellen zu führenden Sachverständigenlisten einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) volle Geschäftsfähigkeit,
d) körperliche und geistige Eignung,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofs 1. Instanz, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach ;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
für das Fachgebiet des Bewerbers.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
. (1) Jeder Sachverständige ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste dem die Liste führenden Präsidenten nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Eintragung in die Liste aufrechtzuerhalten und dies dem die Liste führenden Präsidenten auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 € für jeden Versicherungsfall zu betragen.
(3) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(4) Die Versicherer sind verpflichtet, dem die Liste führenden Präsidenten unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
Führung der Sachverständigenlisten
. (1) Die Sachverständigenlisten sind von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz mit Ausnahme des Landesgerichts für Strafsachen Wien, des Jugendgerichtshofs Wien und des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu führen.
(2) In Wien sind in die vom Präsidenten des Handelsgerichts Wien geführte Liste die Sachverständigen auf den Gebieten des Handels, des Gewerbes, der Industrie und der sonstigen Wirtschaftszweige, in die vom Präsidenten des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien geführte Liste alle übrigen Sachverständigen einzutragen; im Zweifel darüber, in welche der beiden Listen ein bestimmtes Fachgebiet einzuordnen ist, hat der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
(3) In den Listen sind die Sachverständigen nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich zu gliedern. Der Sachverständige ist mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift, unter der er erreichbar ist, sowie mit den vom Sachverständigen angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zu verzeichnen. Allfällige Änderungen sind dem listenführenden Präsidenten unverzüglich bekanntzugeben.
Eintragungsverfahren
. (1) Der Sachverständige darf nur in eine einzige Liste und nur auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers eingetragen werden. Im Antrag sind das Fachgebiet und der allenfalls angestrebte besondere sachliche oder eingeschränkte örtliche Wirkungsbereich anzugeben.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission () einzuholen.
(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.
(4) Bewirbt sich ein bereits eingetragener Sachverständiger nur deshalb um die Eintragung in die vom Präsidenten eines anderen Gerichtshofs I. Instanz geführte Liste, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine berufliche Tätigkeit an einen anderen Ort verlegt hat, so kann der entscheidende Präsident von den in Abs. 2 und 3 genannten Beweisen, Bescheinigungen und Ermittlungen absehen. Der bereits abgelegte Sachverständigeneid behält seine Wirkung. Eine nach begonnene Frist ist anzurechnen.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
. (1) Den Vorsitz der in genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in eine Sachverständigenliste eingetragen sind und
2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl der Sachverständigen des Fachgebiets des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer in einem EWR-Vertragsstaat gelegenen Hochschule oder ist er befugt, einen Beruf auszuüben, zu dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist das Vorliegen der Voraussetzung der Sachkunde nach Buchstabe a nicht zu prüfen.
(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber () vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
Sachverständigeneid
. (1) Vor der Eintragung hat der Bewerber einen Eid folgenden Wortlautes zu leisten: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen treu und vollständig angeben und den Befund und mein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft (der Kunst, des Gewerbes) angeben werde; so wahr mir Gott helfe!“ Auf sein Verlangen hat die Anrufung Gottes zu unterbleiben.
(2) Die Ablegung dieses Eides hat die Wirkung, daß der Sachverständige, solange er in der Sachverständigenliste eingetragen ist, bei seiner Tätigkeit vor den Gerichten nicht besonders zu beeiden ist.
Befristung des Eintrags
. (1) Der Eintrag in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen.
(2) Der Antrag des Sachverständigen auf Verlängerung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich zu stellen. Der Sachverständige bleibt über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus jedenfalls bis zur Entscheidung über den fristgerechten Verlängerungsantrag in die Liste eingetragen. Der Eintrag kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach , mit Ausnahme der Z 1 Buchstabe b und der Z 2, sowie nach nach wie vor gegeben sind. Auf die Verlängerung des Eintrags besteht kein Anspruch.
(3) Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung, bei häufiger Heranziehung in einem maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor der Antragstellung, tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Ist der Sachverständige dem entscheidenden Präsidenten hinsichtlich seiner Eignung nicht ohnehin - besonders wegen seiner häufigen Heranziehung als Sachverständiger - bekannt, so sind Kopien des Antrags zur Erhebung von Stichproben Leitern von Gerichtsabteilungen, denen die vom Sachverständigen angeführten Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, zur schriftlichen Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders zur Äußerung über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten, zu übermitteln. Der entscheidende Präsident hat auf Grund der ihm vorgelegten Berichte die weitere Eignung des Sachverständigen zu prüfen. Zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission () einholen.
Mitteilung der Sachverständigenliste
. Die Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz haben die von ihnen geführten Listen erstmalig zum 30. September 1975 vollständig, später die darauf bezüglichen Veränderungen alle zwei Jahre jeweils zum 30. September dem Präsidenten des übergeordneten Oberlandesgerichts zu berichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten jeweils spätestens zum folgenden 31. Dezember ein vollständiges, nach Fachgebieten und innerhalb der Fachgebiete nach dem allenfalls besonderen sachlichen oder eingeschränkten örtlichen Wirkungsbereich gegliedertes und die Befristung des Eintrags ausweisendes Verzeichnis aller Sachverständigen des Sprengels mitzuteilen.
Ausweis, Siegel
. (1) Dem Sachverständigen ist anläßlich seiner Eintragung in die Liste ein Lichtbildausweis auszustellen.
(2) Der Ausweis hat den Vor- und Familiennamen, den Tag und Ort der Geburt des Sachverständigen, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in die er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie die Befristung des Eintrags zu bezeichnen.
(3) Der Sachverständige hat diesen Ausweis bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und hierbei auf Verlangen vorzuweisen. Wird er aus der Liste gestrichen, so hat er ihn unverzüglich zurückzustellen.
(4) Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das den Namen des Sachverständigen sowie die Bezeichnung „Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger'' enthält. Nach Eintragung in die Liste hat der Sachverständige dem die Liste führenden Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen.
Erlöschen der Eigenschaft
. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger erlischt
1. bei Nichtverlängerung der Befristung des Eintrags mit Fristablauf oder der darüber ergangenen späteren Entscheidung ();
2. mit dem Eingang einer Verzichtserklärung.
(2) Das Erlöschen der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger während der Tätigkeit des Sachverständigen in einem bestimmten Verfahren hat keine Wirkung auf dieses Verfahren.
(3) Der die Liste führende Präsident hat die Fälle des Erlöschens dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Dieser hat sie jeweils zum Ende jedes Kalendervierteljahres gesammelt den unterstellten Gerichten und den anderen Oberlandesgerichten mitzuteilen.
Entziehung der Eigenschaft
. (1) Die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist vom Präsidenten des Gerichtshofs
I. Instanz durch Bescheid zu entziehen,
1. wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach , seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind;
2. wenn sich der Sachverständige wiederholt ungerechtfertigt weigert, zum Sachverständigen bestellt zu werden, oder
3. wenn er wiederholt die Aufnahme des Befundes oder die Erstattung des Gutachtens über Gebühr hinauszögert.
(2) Ergibt sich in einem bestimmten Verfahren der Verdacht, daß einer der im Abs. 1 genannten Entziehungstatbestände gegeben ist, so hat das Gericht oder die staatsanwaltschaftliche Behörde hiervon dem zur Entziehung berufenen Präsidenten Mitteilung zu machen.
(3) Der und 3 gilt für die Fälle der Entziehung sinngemäß.
(4) Im Entziehungsverfahren wegen Wegfalls der Voraussetzungen nach Buchstabe a und Z 1a kann der Präsident auch ein Gutachten der Kommission () einholen.
Rechtsmittel
. Gegen den Bescheid, mit dem die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen wird, steht dem Sachverständigen die Berufung an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sonst ist ein ordentliches Rechtsmittel unzulässig.
Streichung
. Der Sachverständige ist aus der Liste zu streichen
1. im Fall seines Todes,
2. bei späterer Eintragung in eine andere Liste,
3. bei Erlöschen seiner Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger () und
4. bei Entziehung dieser Eigenschaft ().
III. Abschnitt
Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher
Übersetzer
. Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
. Für den Dolmetscher gilt der II. Abschnitt mit Ausnahme des Buchstaben b, f und i sowie des mit den Besonderheiten sinngemäß,
1. daß der Bewerber eine fünfjährige Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung nachzuweisen hat; eine zweijährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber das Diplomstudium der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung'' oder ein gleichwertiges ausländisches Studium absolviert hat;
2. daß an die Stelle des im genannten „Hauptverbands der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs'' der „Österreichische Verband der Gerichtsdolmetscher'' tritt;
3. daß der vom Bewerber zu leistende Eid den folgenden Wortlaut
hat: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen
reinen Eid, daß ich aus der ...... Sprache in die deutsche und aus
der deutschen Sprache in die ...... Sprache stets nach bestem Wissen
und Gewissen dolmetschen und übersetzen werde; so wahr mir Gott helfe!" und
4. daß das Verzeichnis auch dem Bundesministerium für Justiz mitzuteilen ist.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. .
IV. Abschnitt
Bestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf ADV
. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen.
Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten
. (1) Die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen.
(2) In dieser Datenbank sind die Sachverständigen und Dolmetscher jeweils unter einer bundesweit fortlaufenden Nummer zu führen.
(3) Zu löschende Eintragungen sind in dieser Datenbank entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben.
Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht
. (1) Die Einsicht in die Sachverständigen- und Dolmetscherlisten ist durch Ausdrucke (Datenbankauszüge) von jedem Gerichtshof und von jedem Bezirksgericht zu gewähren.
(2) Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist grundsätzlich nur zu amtlichen Zwecken zulässig. Auf Antrag von Privatpersonen ist aber von dem die Liste führenden Präsidenten aus gelöschten Eintragungen Auskunft darüber zu erteilen, ob und für welches Fachgebiet ein bestimmter Sachverständiger zu einer bestimmten Zeit eingetragen war.
Datenbankabfrage
. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeit ist jedermann zur Einzelabfrage aus der Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.
(2) Zur Einzelabfrage dürfen als Suchkriterien auch der Name des Sachverständigen oder Dolmetschers, auch ergänzt durch dessen Geburtsdatum, verwendet werden.
Gebühren
. Für die Abfrage der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten nach gelten die für die Abfrage des Firmenbuchs geltenden Gebührenbestimmungen sinngemäß.
V. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten. Außerkrafttreten
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1975 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
1. die bis 8 der Realschätzungsordnung,
2. die §§ 79 bis 81, 82 Abs. 3, §§ 83 bis 85 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz,
3. der § 24 Abs. 2 des Eisenbahnenteignungsgesetzes.
(2) Der § 76 des Kartellgesetzes bleibt unberührt.
. Die , 2, 2a, 3, 4, 4a, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 14a bis 14e, 16a und 16b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft; die , 2a, 4, 4a und 14 sind auf Eintragungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antrag nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei dem die Liste führenden Präsidenten eingelangt ist. Sachverständige, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in eine Liste eingetragen sind oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragen werden, haben bis spätestens 30. Juni 1999 dem die Liste führenden Präsidenten den Abschluß einer dem entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Übergangsbestimmungen
. (1) Die in den bisher geführten Listen eingetragenen Sachverständigen und Dolmetscher gelten vorläufig als allgemein beeidet im Sinn dieses Bundesgesetzes. Der ist jedoch auf diese Sachverständigen und Dolmetscher nicht anzuwenden. Bei der Anwendung des ist auf die Voraussetzungen abzustellen, die für die Eintragung des Sachverständigen oder Dolmetschers seinerzeit maßgebend gewesen sind.
(2) Die nach Abs. 1 vorläufig zuerkannte Eigenschaft als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger oder Dolmetscher erlischt, wenn dem Präsidenten des Gerichtshofs I. Instanz, in dessen Sprengel der Sachverständige oder Dolmetscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat, nicht spätestens zum 30. Juni 1975 eine schriftliche Erklärung des Sachverständigen oder Dolmetschers, wonach er in die neue Liste übertragen werden wolle, zugeht. In der Erklärung sind, außer dem Vor- und Familiennamen des Sachverständigen oder Dolmetschers, dem Tag und Ort seiner Geburt, sein Beruf, die Anschrift, unter der er erreichbar ist, die Liste, in der er, und das Fachgebiet, für das er eingetragen ist, sowie alle gerichtlichen Verfahren, in denen er in den letzten zwei Jahren tätig geworden ist, nach Möglichkeit mit Aktenzeichen anzuführen. Gleichzeitig hat der Sachverständige oder Dolmetscher nachzuweisen, daß er im Sprengel des Gerichtshofs, an dessen Präsidenten er diese Erklärung richtet, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort seiner beruflichen Tätigkeit hat.
(3) Diejenigen Sachverständigen und Dolmetscher, die die im Abs. 2 vorgesehene Erklärung abgegeben haben, sind in die neuen Listen – allenfalls mit einem angestrebten beschränkten sachlichen oder örtlichen Wirkungsbereich – zu übertragen. Die bisher bei den Bezirksgerichten eingetragen gewesenen Sachverständigen sind mit der örtlichen Beschränkung auf den Sprengel dieses Bezirksgerichts zu übertragen. Anläßlich der Übertragung ist den Sachverständigen und Dolmetschern ein Ausweis im Sinn des auszustellen.
. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/1998 in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als mit dem Ende des neunten darauf folgenden Kalenderjahres befristet.
(2) Sachverständige mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich für die Fachgebiete Alt- und Gebrauchtwarenhandel, Schätzung von Gebrauchsgegenständen, Kleinere landwirtschaftliche Liegenschaften, Kleinere forstwirtschaftliche Liegenschaften und Kleinere Wohnhäuser (Baugründe) gelten nicht als gerichtlich zertifizierte, sondern weiterhin als allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige und sind in der Liste gesondert ersichtlich zu machen. Für derartige Sachverständige finden auch bei Neueintragung in die Liste die Bestimmungen des Buchstaben a (ausgenommen die Voraussetzung der Sachkunde) und i, Z 1a sowie und die Bestimmungen über das vom entscheidenden Präsidenten einzuholende Kommissionsgutachten (, , und ) keine Anwendung. Der entscheidende Präsident hat sich in diesen Fällen auf andere geeignete Weise vom Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu überzeugen.
Übergangsbestimmungen für die ADV-Sachverständigen- und
Dolmetscherlisten
. (1) Der die Liste führende Präsident hat die erfolgte Umstellung der Sachverständigen- und Dolmetscherliste auf ADV mit Edikt kundzumachen.
(2) Aus den noch nicht auf ADV umgestellten Sachverständigen- und Dolmetscherlisten sind die aufrechten Eintragungen in die Datenbank der Sachverständigen- und Dolmetscherlisten zu übertragen. Bereits gelöschte Eintragungen dürfen in diese Datenbank übertragen werden; der Umfang dieser Übertragung ist nach zu bestimmen.
(3) Ab dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt sind , und nicht mehr anzuwenden.
(4) Mit diesem Zeitpunkt ist dem Sachverständigen oder Dolmetscher ein Auszug mit dem Beifügen zuzustellen, daß er binnen vier Wochen die Berichtigung seiner Eintragung oder von Erfassungsfehlern begehren kann. Die Berichtigung umfaßt auch die Aufnahme fehlender Eintragungen.
(5) Die Tatsache, daß die Berichtigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist in der Datenbank zu vermerken.
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.01.2023, 01.05.2022, 15.04.2022
Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 8, § 14, § 16k
Zivilverfahrens-Novelle 2022 – ZVN 2022
BGBl. I Nr. 61/2022 ↗Fassungen ab: 01.01.2021, 16.12.2020
Erfasste Bestimmungen: § 6, § 14, § 16j
Budgetbegleitgesetz 2021
BGBl. I Nr. 135/2020 ↗Fassungen ab: 01.07.2019, 29.05.2019
Erfasste Bestimmungen: § 6, § 16i
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Gebührenanspruchsgesetzes, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes und des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes
BGBl. I Nr. 44/2019 ↗Fassungen ab: 01.07.2018, 14.01.2017, 01.01.2017
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 4a, § 4b, § 6, § 6a, § 8, § 10, § 14, § 16h
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016
BGBl. I Nr. 10/2017 ↗Fassungen ab: 09.07.2016, 01.07.2016
Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 8, § 16g, Art. 25
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz sowie Änderung des E-Government-Gesetzes, des Außerstreitgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, der Gewerbeordnung 1994, des KommAustria-Gesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993 und des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
BGBl. I Nr. 50/2016 ↗Fassungen ab: 01.01.2014, 03.09.2013
Erfasste Bestimmungen: § 4, § 6, § 11, § 16e, Art. 17 § 6
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu
BGBl. I Nr. 190/2013 ↗Fassungen ab: 01.09.2013, 01.08.2013
Erfasste Bestimmungen: § 3a, § 4, § 16f, Art. 11 § 12
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013
BGBl. I Nr. 159/2013 ↗Fassungen ab: 01.04.2009
Erfasste Bestimmungen: § 6, § 16c, § 16d
Zivilverfahrens-Novelle 2009 – ZVN 2009
BGBl. I Nr. 30/2009 ↗Fassungen ab: 01.01.2008, 29.12.2007
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4a, § 4b, § 6, § 10, § 14, § 14b, § 15, § 16c, § 17, Art. 16
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
BGBl. I Nr. 111/2007 ↗Fassungen ab: 01.01.2005, 01.01.2004, 17.12.2003, 01.01.1999
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a, § 3, § 3a, § 3b, § 4, § 4a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 12, § 14, § 14a, § 14b, § 14c, § 14d, § 14e, § 16a, § 16b, Art. 3
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 115/2003 (NR: GP XXII RV 234 AB 274 S. 38. BR: AB 6899 S. 703.)
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Fassungen ab: 01.01.2002
Erfasste Bestimmungen: § 2a
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 133/2001 (NR: GP XXI AB 790 S. 81. BR: AB 6484 S. 681.)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 01.01.1999, 11.11.1998
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 2a, § 3, § 4, § 4a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 14a, § 15, § 15a, § 16a, § 16b
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 168/1998 (NR: GP XX RV 1384 AB 1416 S. 141. BR: AB 5789 S. 645.)
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Fassungen ab: 01.01.1994
Erfasste Bestimmungen: § 2
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 623/1994 (NR: GP XVIII RV 1554 AB 1724 S. 174. BR: AB 4925 S. 589.)
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 01.05.1975
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17
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